Steuertipps
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Steuertermine
- Steuertermine April 2021
12.04. | Umsatzsteuer Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* |
Zahlungsschonfrist: bis zum 15.04.2021. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2021]
Information für: | - |
zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- 44-EUR-Freigrenze: Einjahresfirmenfitnessprogramm kann als "gestückelter" Monatsvorteil steuerfrei bleiben
- Arbeitnehmer in Corona-Zeiten: Kurzarbeitergeld kann zu Steuernachzahlungen führen
- Ehegatten und Lebenspartner: BMF gibt Tipps zur Steuerklassenwahl für 2021
- Einkommensteuer: Vorweggenommene Werbungskosten durch ein Masterstudium
- Einmalzahlung einer Pensionskasse: Einkünfte können einem ermäßigten Steuersatz unterliegen
- Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen: Kosten für den äußeren Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung sind einzurechnen
- Sammelpunkte und weiträumige Arbeitsgebiete: Begrenzung des Fahrtkostenabzugs gilt auch bei Zwischenstation an Zweitwohnung
- Uniform, Anzug & Co.: Welche Arbeitskleidung ist absetzbar?
Dürfen Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Einjahresfirmenfitnessprogramm teilnehmen, kann dieser Vorteil unter die monatliche 44-EUR-Freigrenze gefasst werden und daher steuerfrei bleiben. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Hinweis: Vorteile, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zuwendet, dürfen bis zu einer Höhe von monatlich 44 EUR lohnsteuerfrei bleiben, wenn die Zuwendung steuerlich als Sachlohn (und nicht als Barlohn) eingeordnet werden kann.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ermöglicht, im Rahmen eines Einjahresfirmenfitnessprogramms in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu hatte er jeweils einjährige Trainingslizenzen erworben, für die monatlich jeweils 42,25 EUR zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von zunächst 16 EUR, dann 20 EUR pro Monat.
Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, weil er der Ansicht war, dass die Vorteile unter die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass den Arbeitnehmern der Vorteil aus dem Einjahrestraining mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises in einer Summe zugeflossen und die 44-EUR-Freigrenze daher überschritten sei. Es unterwarf die Kosten für die Jahreslizenzen (abzüglich der geleisteten Eigenanteile der Arbeitnehmer) daher dem Pauschsteuersatz von 30 %.
Der BFH urteilte jedoch, dass der geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen war. Der Arbeitgeber hatte sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch die Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt.
Hinweis: Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile war hier die 44-EUR-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern war.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Durch die Corona-Pandemie wurden viele Branchen schwer getroffen, Tausende Unternehmen mussten ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt, ist von der Dauer der Kurzarbeit, von der Steuerklasse, dem Familienstand und den Lohnsteuermerkmalen abhängig.
Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, erhöht aber den Einkommensteuersatz, der für das übrige (steuerpflichtige) Einkommen des Arbeitnehmers gilt. Dieser steuererhöhende Effekt wird als Progressionsvorbehalt bezeichnet. Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss daher damit rechnen, dass sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Nachzahlung ergibt.
Hinweis: Bei der Bemessung des laufenden monatlichen Lohnsteuerabzugs wurde das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt, so dass das Finanzamt die fehlende Mehrsteuer über den Einkommensteuerbescheid einfordert.
Ob und in welcher Höhe eine Nachzahlung anfällt, hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem von der Dauer und dem Anteil der Kurzarbeit. Eine entscheidende Rolle spielen auch der individuelle Grenzsteuersatz und die Steuerklassenverteilung bei Ehegatten.
Hinweis: Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 EUR im Jahr bezogen hat, muss für das Bezugsjahr zudem zwingend eine Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt einreichen (Pflichtveranlagung). Gibt er keine Steuererklärung ab, können Sanktionen folgen (z.B. über eine Zwangsgeldandrohung und -festsetzung).
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
In einem aktualisierten Merkblatt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dargestellt, welche Besonderheiten bei der Wahl der Lohnsteuerklassen gelten. Die Aussagen richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen. Danach gilt: Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem optimalen Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung allerdings generell verpflichtend.
Hinweis: In Steuerklasse III fällt der Lohnsteuerabzug verhältnismäßig gering aus, während er in Steuerklasse V verhältnismäßig hoch ist.
Alternativ besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, so dass der hohe Steuerabzug des Geringerverdienenden in Steuerklasse V vermieden wird. In diesem Fall entfällt jedoch für den besserverdienenden Partner auch die günstigere Steuerklasse III.
Ehegatten bzw. Lebenspartner können als weitere Möglichkeit das Faktorverfahren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sog. Faktor) einträgt. Die Eintragung eines Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Dieses Verfahren ist für Paare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringerverdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.
Ehegatten und Lebenspartner sollten beachten, dass sich ein Steuerklassenwechsel auch auf die Höhe von Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen auswirken kann (z.B. Kurzarbeitergeld, Elterngeld). Daher empfiehlt das BMF, sich vor einem Wechsel der Steuerklasse beim zuständigen Sozialleistungsträger bzw. Arbeitgeber über die Folgen zu informieren.
Hinweis: Wer seine Steuerklasse wechseln bzw. das Faktorverfahren beanspruchen möchte, muss sich an sein aktuelles Wohnsitzfinanzamt wenden. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens für das Kalenderjahr 2021 kann bis spätestens 30.11.2021 beantragt werden. Im Übrigen ist ein Steuerklassenwechsel im laufenden Kalenderjahr auch mehrfach möglich. Das BMF-Merkblatt enthält Tabellen mit gestaffelten Arbeitslöhnen, aus denen Ehegatten und Lebenspartner die für sich beste Steuerklassenkombination ablesen können.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Kosten für ein Studium können als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn bereits eine Ausbildung abgeschlossen wurde und das Studium im Zusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit steht. Aber welche Kosten können als Werbungskosten angesetzt werden? Und wie ist es eigentlich, wenn man ein Stipendium erhält? Vermindern sich dadurch die Werbungskosten? Das Finanzgericht München (FG) musste dies entscheiden.
Die Klägerin hatte ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Vom 15.08.2013 bis zum 14.05.2014 absolvierte sie ein Masterstudium in den USA. Seit August 2014 war sie als Rechtsanwältin tätig. Für ihr Masterstudium erhielt sie ein steuerfreies Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdiensts e.V. (DAAD). Die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Studienaufenthalt in den USA in den Steuererklärungen als Werbungskosten geltend gemachten Fortbildungskosten erkannte das Finanzamt nach Abzug des Reisekostenzuschusses, des Zuschusses für die Studiengebühren sowie der monatlichen Stipendienzahlungen an. Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12. der Streitjahre (Verlustfeststellungsbescheide) wurden dementsprechend erlassen. Die Klägerin beantragte jedoch, die Werbungskosten ohne Abzug der Stipendienzahlungen als Werbungskosten anzuerkennen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Kosten des Masterstudiums sind an sich vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind nach Abschluss der juristischen Ausbildung der Klägerin durch die Zweite Juristische Staatsprüfung angefallen. Als Werbungskosten können nur Aufwendungen abgezogen werden, mit denen der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich belastet ist. Das Finanzamt hatte daher den Reisekostenzuschuss und die übernommenen Studiengebühren zu Recht abgezogen. Auch die monatlichen Stipendienleistungen sind gegen die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungenund die Kosten für Miete und Möbel zu rechnen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Stipendienleistungen nicht mit einem Meisterbonus vergleichbar.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden (sog. Fünftelregelung). Der Steuergesetzgeber möchte durch diese Vergünstigung Progressionsnachteile abmildern, die ein außerordentlich erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.
Ob diese Steuerermäßigung auch auf Einmalzahlungen einer Pensionskasse anwendbar ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht. Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer 2016 einen Einmalbetrag von 25.956 EUR von einer Pensionskasse erhalten und als sonstige Einkünfte versteuert. Der Auszahlung lagen zwei Rentenversicherungsverträge zugrunde, die frühere Arbeitgeber des Arbeitnehmers für Letzteren im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen hatten (Bruttoentgeltumwandlung). Die monatlichen Beiträge waren als steuerfrei behandelt worden. Da der Arbeitnehmer in einen finanziellen Engpass geraten war, wurden die Verträge zunächst beitragsfrei gestellt und schließlich gekündigt. Die Einmalzahlung errechnete sich aus den Versicherungswerten und Überschussanteilen.
Das Finanzamt lehnte eine ermäßigte Besteuerung der sonstigen Einkünfte nach der Fünftelregelung ab, wogegen der Arbeitnehmer klagte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) sah die Einmalzahlung in erster Instanz als begünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten an und gab der Klage statt. Der BFH hob das Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG.
Die Bundesrichter argumentierten, dass noch nicht hinreichend geklärt sei, ob die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung tatsächlich erfüllt waren. Die Anwendung der Steuerermäßigung setze zusätzlich voraus, dass die Einkünfte "außerordentlich" seien. Dieses Merkmal sieht die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung erst als erfüllt an, wenn eine Einmalzahlung für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist. Hierzu hat das FG bis dato noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Arbeitgeber können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % lohnversteuern.
Hinweis: Durch diese Pauschalierung wird dem Arbeitnehmer die Steuer geschenkt. Er muss den Vorteil somit nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen hatte die Pauschalierung vor Jahren genutzt, um Zuwendungen in Zusammenhang mit einer betrieblichen Feier zu versteuern. Das Finanzamt hatte auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Lohnversteuerung einbezogen (z.B. Miete für Halle, Technikausstattung, Toilettencontainer), wogegen der Arbeitgeber klagte. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab nun jedoch grünes Licht für diese Vorgehensweise und verwies darauf, dass sich die Besteuerung nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes auf alle "Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer" beziehen muss, somit auch auf die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung. Der Rückgriff auf diese Aufwendungen soll eine Arbeitserleichterung und damit eine Steuervereinfachung bewirken. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn zwischen verschiedenen Arten von Aufwendungen differenziert werden müsste. Nach Auffassung der Bundesrichter kommt es für die Einbeziehung von Kosten nicht darauf an, ob die Aufwendungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer konkret zu einem Vorteil führen.
Hinweis: Der BFH klammerte lediglich die Kosten für Werbemittel aus der Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung aus, da derartige Kosten nicht der Veranstaltung dienten, sondern der Eigenwerbung bzw. Außendarstellung des Arbeitgebers.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Bestimmt der Arbeitgeber arbeits- oder dienstrechtlich, dass sich Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte typischerweise arbeitstäglich an einem dauerhaft festgelegten Ort (sog. Sammelpunkt) oder einem feststehenden weiträumigen Tätigkeitsgebiet einfinden sollen, um von dort aus ihre eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder um dort ihre Arbeit aufzunehmen, werden die Fahrten der Arbeitnehmer von ihrer Wohnung zu diesem Ort wie Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte behandelt, so dass für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale angesetzt werden darf (kein Abzug nach Reisekostengrundsätzen). Klassische Anwendungsfälle für diese Begrenzung des Fahrtkostenabzugs sind Fahrten zu Treffpunkten eines betrieblichen Sammeltransports, zu Betriebshöfen, Fähr- und Flughäfen sowie Schiffsliegeplätzen.
Hinweis: Treffen sich mehrere Arbeitnehmer arbeitstäglich an einem Ort, um von dort aus gemeinsam zur Arbeit zu fahren (private Fahrgemeinschaft), liegt kein Sammelpunkt im Sinne der vorstehenden Fahrtkostenabzugsbegrenzung vor, da es an einer arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegung des Arbeitgebers fehlt.
Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass die Fahrtkosten auch dann bis zur Höhe der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der Arbeitnehmer zwei Wohnungen unterhält und seine Fahrten zum Sammelpunkt von der weiter entfernt liegenden Hauptwohnung (Lebensmittelpunkt) aus antritt. Dieser Fahrtkostenabzug gilt auch dann, wenn die Fahrten an einer näher zum Arbeitsplatz gelegenen Zweitwohnung unterbrochen werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Arbeitnehmer können die Kosten für typische Berufskleidung als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Zur typischen Berufskleidung zählen Uniformen oder Schutzbekleidungen wie Helme, Arbeitsschutzanzüge oder Sicherheitsschuhe. Prinzipiell gehören auch weiße Arztkittel und weiße Arbeitskleidung von medizinischem Personal zur absetzbaren typischen Berufskleidung - die darunter getragenen weißen Hemden und Socken wurden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings nicht anerkannt.
Hinweis: Das Finanzamt erkennt bei typischer Berufskleidung auch die Kosten für deren Reinigung (Waschen, Trocknen und Bügeln) als Werbungskosten an.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern typische Berufskleidung zudem unentgeltlich oder verbilligt überlassen, ohne dass hierfür Lohnsteuer anfällt. Alltagskleidung und "normale" Businesskleidung - zum Beispiel der Anzug eines Bankangestellten - können hingegen im Regelfall nicht als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei überlassen werden, selbst wenn der Arbeitgeber von seiner Belegschaft einen entsprechenden Dresscode verlangt. Denn maßgeblich ist für den Fiskus in diesen Fällen, dass derartige Kleidung theoretisch auch privat getragen werden kann. Es fehlt für den Kostenabzug dann an einer klaren Abgrenzung zur privaten Nutzung.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung muss sich aber immer wieder mit der Frage befassen, ob die Kosten privat "tragbarer" Kleidung in Einzelfällen doch als Werbungskosten abgezogen werden können. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) beispielsweise geurteilt, dass die Kosten eines Oberkellners für einen hochwertigen Smoking ausnahmsweise als Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Kellner nach einer Dienstvorschrift verpflichtet ist, bei seiner Arbeit einen Smoking zu tragen. Auch die Kosten für den schwarzen Anzug eines Geistlichen und eines Bestatters wurden vom BFH in der Vergangenheit steuerlich anerkannt.
Keine typische Berufskleidung liegt nach der Rechtsprechung hingegen vor, wenn der Geschäftsführer eines bayerischen Lokals in Nürnberg einen Trachtenanzug trägt - selbst wenn er diesen aus beruflichen Gründen tragen muss. In diesem Fall stellte der BFH darauf ab, dass angesichts des Arbeitsorts Nürnberg auch die private Nutzung der Trachtenkleidung möglich erschien. Nicht abziehbar sind nach der Rechtsprechung ferner die Kosten für die Sportkleidung eines Sportlehrers und die weiße Kleidung eines Masseurs.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
- Schenkungsteuer: Keine Schenkung bei Verzicht
Der Fiskus will immer nur unser Bestes - unser Geld. Auch wenn wir etwas geschenkt bekommen, kann es sein, dass wir etwas davon abgeben müssen. Aber was gilt, wenn man etwas geschenkt bekommt und sich im Gegenzug zu Zahlungen verpflichtet? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Der Kläger hatte mit seinem Vater und seinem Bruder im Jahr 2006 zu gleichen Teilen eine Verwaltungs-GmbH mit einem Stammkapital von 27.000 EUR errichtet. Unternehmensgegenstand war der Erwerb, die Verwaltung, die Nutzung und Verwertung eigenen Vermögens sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen. Noch im Jahr 2006 wurde beschlossen, dass die zur Nutzung eingebrachten Vermögenswerte den Kapitalrücklagen zugeführt und für jeden Gesellschafter Verrechnungskonten geführt werden. Kurz darauf übertrug der Vater treuhänderisch Depotvermögen von ca. 4 Mio. EUR auf die GmbH. Gebucht wurde dies als "Verbindlichkeiten" an den Vater. Dessen Einzahlung von 200.000 EUR wurde als "Kapitalrücklage" gebucht. 2007 beschlossen die Gesellschafter die Umbuchung der "Verbindlichkeiten" gegenüber dem Vater in die Kapitalrücklage der GmbH. Im Jahr 2012 wurde eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen. Der Vater verzichtete im Gegensatz zu den Brüdern auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung, wodurch sich seine Beteiligungsquote verringerte. Als Ausgleich sagten der Kläger und sein Bruder dem Vater und der Mutter lebenslängliche Zahlungen zu. Das Finanzamt sah darin jedoch keinen vollständigen Wertausgleich für die Minderung der Beteiligungsquote.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Sofern ein Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung nicht vollumfänglich im Rahmen des ihm zustehenden Bezugsrechts teilnimmt und er das Bezugsrecht verfallen lässt, kann eine steuerbare Schenkung vorliegen. Ist der Wertausgleich für die Schenkung offensichtlich unzureichend, kann dementsprechend eine gemischte Schenkung vorliegen. Im Streitfall hat das Finanzamt die Bereicherung der Mitgesellschafter als zu hoch angesetzt. Es hat bei deren Ermittlung nicht berücksichtigt, dass die Aufstockung der Kapitalrücklage auf disquotalen Einlagen beruhte, die nach alter Rechtslage noch nicht der Schenkungsteuer unterlagen. Des Weiteren führt die Umbuchung als Kapitalrücklage zu Eigenkapital der GmbH, welches allein der GmbH zusteht. Es liegt also eine angemessene Gegenleistung vor. Die Söhne als Mitgesellschafter der GmbH werden somit nicht bereichert. Daher ist auch keine Schenkungsteuer festzusetzen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Informationen für Hausbesitzer
- Außergewöhnliche Belastung: Kosten für Biberschäden sind nicht abziehbar
Sanierungs- und Instandsetzungenskosten können nur als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn sie zwangsläufig und außergewöhnlich sind. Ein Kostenabzug ist daher meist nur möglich, wenn durch die Baumaßnahme konkrete Gesundheitsgefahren abgewendet werden wie beispielsweise bei einer Haussanierung infolge einer Asbestbelastung oder eines Befalls mit einem holzzerstörenden Pilz (Echter Hausschwamm).
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Kosten für die Beseitigung von durch einen Biber verursachten Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Im zugrundeliegenden Fall bewohnte das Klägerehepaar ein Einfamilienhaus, dessen Garten direkt an einen natürlichen Teich grenzte, in dem sich Biber angesiedelt hatten. Durch die Aktivitäten der Biber senkte sich ein Teil der Rasenfläche und der Terrasse des Grundstücks ab. Die Eheleute standen den tierischen "Bauaktivitäten" unter der Grasnarbe relativ machtlos gegenüber, da Biber unter strengem Naturschutz stehen und daher weder bejagt noch vergrämt werden dürfen. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Eheleute schließlich eine "Bibersperre" (einen mit Geröll verfüllten Graben) errichten. Die Kosten für die Bibersperre und für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 EUR machten die Eheleute als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der BFH lehnte eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung jedoch ab und entschied, dass Wildtierschäden und Schutzmaßnahmen zu deren Vermeidung nicht unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen wie Bränden oder Hochwasser vergleichbar seien.
Hinweis: Mit einem Wildtierschaden zusammenhängende Aufwendungen dürfen selbst dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn mit den Maßnahmen konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (z.B. Einfamilienhaus) ausgehende Gesundheitsgefahren beseitigt werden.
Das Gericht verwies darauf, dass es nicht Sache des Steuerrechts sei, für einen Ausgleich von Wildtierschäden bzw. Präventionsmaßnahmen zu sorgen. Vielmehr komme dem Naturschutzrecht die Aufgabe zu, in diesen Fällen für einen Schadensausgleich bzw. Präventionsschutz zu sorgen (z.B. durch die Einrichtung entsprechender Fonds).
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Informationen für Kapitalanleger
- Kapitaleinkünfte: Wie Aktienverluste die Steuerlast senken
Wirecard, Air Berlin oder SAP sind jüngere prominente Beispiele dafür, dass der Wert von Aktien innerhalb kürzester Zeit einbrechen kann. Das Trostpflaster für den Anleger: Immerhin lassen sich realisierte Verluste aus Aktiengeschäften steuerlich verrechnen, so dass sich der zu versteuernde Gewinn verringert und Anleger weniger Steuern zahlen müssen.
Grundsätzlich muss jeder Anleger auf seine Aktiengewinne Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Es ergibt sich in Deutschland eine Steuerlast zwischen 26,38 % oder 27,99 % - je nachdem, ob der Anleger einer Kirche angehört und in welchem Bundesland er lebt. Anlegern steht dabei ein Freibetrag zu: Singles dürfen Aktiengewinne bis zu einer Höhe von 801 EUR pro Jahr steuerfrei beziehen, für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.
Hinweis: Um die Freibeträge direkt ausschöpfen zu können, sollte jeder Anleger seinem Kreditinstitut einen sogenannten Freistellungsauftrag einräumen. Ansonsten werden die Steuern zunächst abgezogen.
Erzielen Anleger mit ihren Aktien einen Gewinn, müssen sie sich um die Besteuerung nicht selbst kümmern. Dies übernimmt das Kreditinstitut. Entsteht ein Verlust, kann der Anleger diesen mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnen - allerdings ausschließlich mit Aktiengewinnen, nicht mit Dividenden oder Zinsen. Eine Verlustverrechnung ist sowohl mit Gewinnen aus Aktienverkäufen desselben Jahres als auch - über einen Verlustvortrag - mit solchen der Folgejahre möglich. Die Verlustverrechnung übernimmt bei nur einem Depot in der Regel die Bank oder das Finanzinstitut, ohne dass der Anleger sich selbst darum kümmern muss.
Bei mehreren Depots muss der Anleger selbst aktiv werden. Ist eine Kapitalanlage bei einer Bank zum Verlustgeschäft geworden und eine Kapitalanlage bei einer anderen Bank gewinnbringend verlaufen, muss der Anleger eine Verlustbescheinigung von der Bank anfordern, bei der die defizitäre Anlage im Depot lag. Diese Bescheinigung muss dann dem Finanzamt vorgelegt werden, das den Verlust von den Gewinnen abzieht. Die Verlustbescheinigung muss bei der betroffenen Bank bis zum 15.12. des laufenden Jahres beantragt werden.
Geht ein Unternehmen bankrott oder insolvent, dann ist es an der Börse nicht mehr handelbar, die Aktien sind wertlos. Neuerdings gibt es die Möglichkeit, solche Verluste mit Aktiengewinnen zu verrechnen, und zwar bis zu einer Höhe von 10.000 EUR. Nichtverrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 10.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Wurden die Aktien von der Bank als wertlos ausgebucht, sollten derartige Totalverluste in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ob die ausgebuchten Aktien zu einem anzuerkennenden Verlust führen, prüft der Bundesfinanzhof derzeit in einem anhängigen Verfahren (Aktenzeichen VIII R 5/19).
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Informationen für Unternehmer
- Betriebsanmeldung: Elektronische Übermittlungspflicht ab 01.01.2021 nur für bestimmte Einrichtungen
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
- Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht
- Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit
- Bilanzrecht: Bewertung von Gold im Anlagevermögen
- Corona-Krise: Steuerbefreiung für Impfstoffe und Testkits
- Europäischer Gerichtshof: Kostenteilungszusammenschluss und Organschaft
- Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei der Gewerbesteuer
- Kleinunternehmerregelung: Wann die Option zur Regelbesteuerung widerrufen werden kann
- Mehrstöckige Freiberufler-Personengesellschaften: BFH äußert sich zur steuerrechtlichen Anerkennung
- seiner Gesellschaft lediglich Kapital zur Verfügung stellt,
- nur Aufträge beschafft, ohne sich zumindest teilweise an der Erstellung freiberuflicher Leistungen selbst zu beteiligen,
- sich zwar an der Erbringung freiberuflicher Leistungen gegenüber externen Auftraggebern beteiligt, es ihm aber an der persönlichen Qualifikation zur Erbringung dieser Leistungen fehlt, oder
- Tätigkeiten entfaltet, die per se keine freiberuflichen Tätigkeiten sind.
- Neugründung: Pflicht zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgesetzt
- Steuererklärung 2019: Abgabefrist bis Ende März verlängert - gegebenenfalls sogar darüber hinaus!
- Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen: BMF nimmt Stellung
Mit dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung müssen Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler ihre Tätigkeit beim Finanzamt anmelden, und zwar einen Monat nach Betriebseröffnung. Gleiches gilt für Kapital- und Personengesellschaften. Im Rahmen der e-Government-Strategie der Finanzverwaltung ist diese Anmeldespflicht dahingehend ergänzt worden, dass der Fragebogen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun außerdem zur zeitlichen Anwendung dieser Pflicht geäußert. Danach gilt für folgende Fragebögen eine elektronische Übermittlungspflicht ab dem 01.01.2021:
Für diese Fragebögen gibt es bereits im Onlinefinanzamt unter "Mein ELSTER" entsprechende elektronische Formulare.
Folgende Fragebögen sind jedoch bis auf weiteres per Papiervordruck beim Finanzamt einzureichen:
Für diese Fragebögen finden sich die Vordrucke unter: www.formulare-bfinv.de
Hinweis: Auf Antrag kann auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden, jedoch nur, wenn ein Härtefall nachgewiesen werden kann. Dies wird im Normalfall nicht gelingen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Wenn man eine Bilanz erstellt, muss man am Jahresende stets überprüfen, wie hoch das Vermögen und die Schulden sind. Bei einem Bankkonto ist das unproblematisch. Da wird der anzusetzende Betrag einfach dem Kontoauszug entnommen. Aber wie ist es bei Werten, die jährlichen Schwankungen unterliegen, wie zum Beispiel Gold. Muss dann der Wert am Jahresende genommen werden oder der, der bei der Anschaffung gezahlt wurde, oder ein ganz anderer? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste dies entscheiden.
Im Anlagevermögen der Klägerin befanden sich am 12.12.2011 in US-Dollar erworbene Goldvorräte (180,38 Unzen, Anschaffungskosten 2011: 234.300 EUR). In den Folgejahren wurden darauf Teilwertabschreibungen vorgenommen. Und zwar in 2012 (erstmals) auf 227.300 EUR, im Jahr 2013 auf 180.300 EUR und im Jahr 2014 auf 175.750 EUR. Der Wert aus dem Jahr 2014 wurde auch in den Bilanzen 2015 und 2016 ausgewiesen. Die Klägerin war sich des aktuellen Aufwärtstrends nicht sicher und hatte daher keine Änderung in der Bewertung vorgenommen. Für den 31.12.2016 hatte sie einen aktuellen Wert von 197.480 EUR ermittelt. Nach Recherchen des Finanzamts hatte sich der Goldwert zum 31.12.2016 auf 1.084,32 EUR/Unze erhöht und bis Ende 2017 stabilisiert. In den Bescheiden für 2016 erhöhte das Finanzamt den Bilanzansatz daher gewinnwirksam auf 195.589,64 EUR.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Wertansatz des Finanzamts ist nicht zu beanstanden. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass für jedes Wirtschaftsjahr, in dem das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört, die Bewertung mit den historischen Anschaffungskosten die maßgebliche Regel darstellt, die nur ausnahmsweise nach sich jährlich wiederholender Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert und Ausübung des diesbezüglich eingeräumten steuerlichen Wahlrechts durchbrochen wird. Ein niedrigerer Ansatz als die historischen Anschaffungskosten kommt also nur in Betracht, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist. Dies bedeutet eine Minderung des Teilwerts, die nicht endgültig sein muss, aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, muss für das jeweilige Wirtschaftsgut beurteilt werden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Börsenpreis nicht den tatsächlichen Wert der Goldanlage widerspiegelt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Die EU-Kommission hat am 07.12.2020 eine Pressemitteilung zur Mehrwertsteuerbefreiung von Corona-Impfstoffen und Testkits herausgegeben.
Basis für die von allen Mitgliedstaaten am 07.12.2020 einstimmig angenommenen Maßnahmen ist ein Vorschlag der Kommission vom 28.10.2020. Die Maßnahmen ermöglichen es den EU-Mitgliedstaaten, die Mehrwertsteuer für Impfstoffe und Testkits, die an Krankenhäuser, Ärzte und Einzelpersonen sowie die damit verbundenen Dienstleister verkauft werden, zeitlich befristet auszusetzen.
Die neuen Vorschriften gelten ab dem ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU und gelten bis Ende 2022 oder bis eine Einigung über den anhängigen Vorschlag der Kommission zu neuen Vorschriften für Mehrwertsteuersätze erzielt ist.
Hinweis: Bislang konnten die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuersätze auf Impfstoffe zwar senken, die Anwendung eines Nullsatzes war jedoch nicht möglich.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Zusammenspiel von steuerfreien Kostenteilungszusammenschlüssen und Zusammenschlüssen als Mehrwertsteuergruppe entschieden. Viele Leistungen von selbständigen Zusammenschlüssen an ihre Mitglieder sind seit dem 01.01.2020 von der Umsatzsteuer befreit. Der EuGH hat sich in einem aktuellen Urteil noch einmal mit der Frage beschäftigt, ob die Steuerbefreiung auch dann anwendbar ist, wenn nicht alle Gesellschaften einer Mehrwertsteuergruppe (in Deutschland umsatzsteuerliche Organschaft) Mitglieder des selbständigen Zusammenschlusses sind.
In der Rechtssache ging es um einen Konzern, dessen im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaften steuerfreie Bildungsleistungen erbrachten. Diese waren Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe, der der Konzern als vertretungsberechtigtes Mitglied vorstand. Die Gesellschaften errichteten - ohne Beteiligung ihrer Muttergesellschaft - einen selbständigen Zusammenschluss (eine Hongkonger Gesellschaft), an der sie jeweils gleiche Anteile hielten.
Die Hongkonger Gesellschaft erbrachte sowohl für das weltweite Netz als auch für Personen der Gruppe Dienstleistungen, die sie jeweils den Gesellschaften im Vereinigten Königreich in Rechnung stellte. Diese Dienstleistungen galten mehrwertsteuerlich als an den Konzern erbracht, da die Mehrwertsteuergruppe ein einziger Steuerpflichtiger war. Für die Leistungen der Hongkonger Gesellschaft galt, dass die Steuerschuldnerschaft auf die Mehrwertsteuergruppe überging. Der Konzern vertrat dagegen die Auffassung, dass die Leistungen der Hongkonger Gesellschaft als Leistungen eines selbständigen Zusammenschlusses an seine Mitglieder steuerfrei seien.
Der EuGH verneinte dies. Steuerfrei seien Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung der Tätigkeit dieser Mitglieder. Selbständige Zusammenschlüsse könnten Dienstleistungen auch an Dritte erbringen. In diesem Fall seien sie aber nicht steuerfrei. Die Steuerbefreiung der Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse an eine Mehrwertsteuergruppe setze voraus, dass alle Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe tatsächlich Mitglieder dieses selbständigen Zusammenschlusses von Personen seien.
Hinweis: Das Urteil dürfte auch auf deutsche Organschaften anwendbar sein.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Die Ermittlung der Gewerbesteuer ist kompliziert. So kann man nicht vom ermittelten Gewinn ausgehen, sondern muss zudem überprüfen, ob Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen sind. Das ist aber manchmal gar nicht so einfach, wenn man sich nicht sicher ist, ob etwas hinzugerechnet oder gekürzt werden muss. So musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob Mietaufwendungen hinzugerechnet werden müssen oder nicht.
Die Klägerin, eine GmbH, ist eine Entwicklungs- und Produktionsgesellschaft. Ihre Produkte vertreibt sie durch ein bestehendes Händlernetz. Auf turnusmäßig stattfindenden Messen mietete sie Ausstellungsflächen an, um dort ihre Produkte zu präsentieren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war das Finanzamt der Ansicht, dass die Mietaufwendungen für diese Ausstellungsflächen anteilig dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen seien. Es erließ daraufhin entsprechende Änderungsbescheide für 2009 bis 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hinzurechnung der Mietaufwendungen waren nicht erfüllt. Eine Hinzurechnung scheidet mangels fiktiven Anlagevermögens aus. Die angemieteten Messestände hatte das Finanzamt zu Unrecht als fiktives Anlagevermögen der Klägerin gewertet. Denn der konkrete Geschäftsgegenstand der Klägerin gebot es gerade nicht, dass sie permanent Messestände vorhielt, um ihrer Tätigkeit wirtschaftlich erfolgreich nachgehen zu können. Die Messebesuche dienten lediglich Werbezwecken. Auf diese war die Klägerin aufgrund ihres bestehenden Händlernetzes aber nicht angewiesen. Vielmehr entschied sie immer wieder frei über eine Teilnahme an den Messen.
Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf ging in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem die dortige Klägerin (ebenfalls ein Produktionsunternehmen) sich nur alle drei Jahre jeweils frei für die Teilnahme an einer Messe entschied und hierdurch zeigte, dass die Teilnahme für ihren konkreten Betrieb keine große Bedeutung hatte, auch nicht von einem fiktiven Anlagevermögen aus.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Bei Unternehmen, deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden und im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überschritten haben, erhebt das Finanzamt keine Umsatzsteuer. In diesem Fall greift die Kleinunternehmerregelung und Unternehmen müssen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen.
Hinweis: Besteht der Kundenkreis vor allem aus Privatkunden, die selbst keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, können Kleinunternehmer ihre Leistungen am Markt also günstiger anbieten als Konkurrenzunternehmen, die Umsatzsteuer auf ihre Nettobeträge aufschlagen müssen.
Da Kleinunternehmern aber zugleich selbst das Recht zum Vorsteuerabzug verwehrt bleibt, kann es sich für sie lohnen, gegenüber dem Finanzamt durch die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -erklärungen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Diese sogenannte Option zur Regelbesteuerung ist für mindestens fünf Kalenderjahre bindend.
Wie diese Fünfjahresfrist zu berechnen ist, wenn ein Unternehmer seit Jahren freiwillig die Regelbesteuerung anwendet, zwischenzeitlich aber mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenzen "reißt", hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteilsfall näher beleuchtet. Hier hatte ein Handwerker bereits 2006 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet und seitdem Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Während seine Umsätze zunächst noch innerhalb der Kleinunternehmergrenzen blieben, lagen sie in den Jahren 2011 und 2012 kurzzeitig darüber, in den Folgejahren allerdings wieder darunter. Für das Jahr 2017 wollte der Handwerker schließlich von der jahrelang angewandten Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren.
Das verwehrte ihm das Finanzamt jedoch, da die Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen sei. Die spitzfindige Argumentation: Maßgeblich für die Fristberechnung sei nicht der Verzicht (= die Option zur Regelbesteuerung) aus 2006, sondern der erneute Verzicht 2014. Durch die Überschreitung der Kleinunternehmergrenzen in 2011 und 2012 habe der Handwerker in den Jahren 2012 und 2013 der Regelbesteuerung unterlegen. Da die Umsatzgrenzen in 2013 wieder unterschritten wurden, habe die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2014 einen erneuten Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung dargestellt. Der Handwerker sei damit für fünf Jahre (2014 bis 2018) daran gebunden.
Der BFH urteilte jedoch, dass der Handwerker die Kleinunternehmerregelung 2017 bereits wieder anwenden durfte, da der Widerruf des Verzichts wirksam war. Das kurzfristige Überschreiten der Umsatzgrenzen hatte nach Gerichtsmeinung keine automatische Beendigung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zur Folge. In der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2014 sei keine erneute Verzichtserklärung zu sehen, weil der Verzicht aus 2006 weiterhin wirksam gewesen sei.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine freiberufliche (und keine gewerbliche) Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Jeder Gesellschafter muss hierzu über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und eine freiberufliche Tätigkeit entfalten. Die erforderliche freiberufliche Tätigkeit ist durch die tatsächlich unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt.
Die Annahme von freiberuflichen Einkünften setzt zwar nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die Gesellschafter müssen an der Bearbeitung der erteilten Aufträge aber zumindest in der Weise mitwirken, dass die Berufsträger die mit einem übernommenen Auftrag verbundenen Aufgaben untereinander aufteilen und jeder den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich aufgrund seiner Sachkenntnis eigenverantwortlich leitet. Hieran fehlt es, wenn der Gesellschafter
In den vorgenannten Fällen ist der Gesellschafter jeweils als "berufsfremd" anzusehen, weil er die persönliche Berufsqualifikation nicht besitzt oder weil er den freien Beruf tatsächlich nicht selbst ausübt.
Die freie Berufstätigkeit muss auch dann durch die persönliche, qualifizierte Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein, wenn sich eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Unterpersonengesellschaft freiberufliche Einkünfte erzielt, wenn neben den unmittelbar an ihr beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaften über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Keine freiberufliche Tätigkeit einer Unterpersonengesellschaft ergibt sich indes bereits daraus, dass jeder Obergesellschafter zumindest in einer anderen Unterpersonengesellschaft des Personengesellschaftsverbunds als Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 16.12.2020 ein Schreiben zur Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Im Jahr 2002 wurde als Schritt zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs eingeführt, dass Unternehmensgründer im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im Folgejahr zwingend monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen. Durch die Änderung im Zuge des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes gilt diese Verpflichtung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 nicht mehr.
Das BMF nimmt in seinem aktuellen Schreiben dazu Stellung: Ab 2021 müssen Unternehmer in Neugründungsfällen bei der Aufnahme ihrer unternehmerischen Tätigkeit nicht mehr zwingend monatliche Voranmeldungen abgeben. Ob monatliche oder quartalsweise Voranmeldungen abzugeben sind, hängt auch in Neugründungsfällen ab 2021 von den allgemeinen Grenzen ab (monatliche Voranmeldungen bei mehr als 7.500 EUR Zahllast, darunter quartalsweise Voranmeldungen). Die Finanzverwaltung führte aus, dass im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit die voraussichtliche Steuer für das entsprechende Jahr sachgerecht zu schätzen sei. Betrage die Steuer für dieses Jahr voraussichtlich mehr als 7.500 EUR, seien monatliche Voranmeldungen abzugeben, andernfalls quartalsweise. Im Folgejahr sei dann die Steuerzahllast des Erstjahres in eine Jahreszahllast hochzurechnen. Sofern sich danach eine Zahllast von mehr als 7.500 EUR ergebe, müssten monatliche Voranmeldungen abgegeben werden, ansonsten quartalsweise.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreiben sind auf Besteuerungs- und Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2027 enden, und die Vereinfachungen gelten nur für Neugründer.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Grundsätzlich müssen alle Steuerzahler, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, bis Ende Juli des Folgejahres ihre Steuererklärung abgeben. Das trifft zum Beispiel auf alle Selbständigen und auf Kapitalgesellschaften zu. Wird die Steuererklärung jedoch durch einen steuerlichen Bevollmächtigten erstellt (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt), gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum letzten Februartag des Zweitfolgejahres.
Beispiel: Die Steuererklärung einer GmbH soll für das Jahr 2020 von einem Steuerberater erstellt werden. Die Steuererklärung muss bis zum 28.02.2022 beim Finanzamt eingehen.
Im Winter 2020/2021 waren Steuerberater jedoch besonders ausgelastet, schließlich hat der Staat insbesondere Steuerberater vorgeschaltet, um Überbrückungshilfen beantragen zu können. Für Steuererklärungen blieb da weniger Zeit. Das Bundesfinanzministerium hat darauf reagiert und einmalig für die Steuererklärung 2019 eine pauschale Fristverlängerung bis zum 31.03.2021 eingeräumt.
Hinweis: Nach einer Aussage der Steuerberaterkammer Köln ist sogar vorgesehen, für 2019 per Gesetz eine einmalige Fristverlängerung bis zum 31.08.2021 zu gewähren. Dies wird bisher jedoch nur diskutiert, es bleibt abzuwarten, ob dies auch so umgesetzt wird.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 30.11.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen veröffentlicht. Es reagierte damit auf umsatzsteuerliche Gesetzesänderungen und passte in diesem Zusammenhang auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits in den Jahren 2013 und 2014 klargestellt, dass sich ein Unternehmer für Reiseleistungen, die er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Sonderregelung für Reisebüros (sogenannte Margenbesteuerung) nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) berufen kann.
Zudem hatte der BFH im Jahr 2017 entschieden, dass sich ein inländischer Reiseveranstalter hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reiseleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Reiseunternehmers, für die er als Leistungsempfänger nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) die Steuer schuldet, unmittelbar auf die MwStSystRL beziehen kann. Danach ist diese Leistung im Inland nicht steuerbar. Der Unternehmer schuldet - entgegen der nationalen Regelung - die Steuer im Inland nicht.
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG) geändert. Diese Regelung ist zum 18.12.2019 in Kraft getreten. Das BMF äußert sich in dem aktuellen Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Besonderheiten bei vor und nach dem 18.12.2019 erbrachten Reiseleistungen. Für vor dem 18.12.2019 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbrachte Reiseleistungen kann sich der leistende Unternehmer unmittelbar auf die MwStSystRL berufen. Zudem kann sich ein Unternehmen für vor dem 18.12.2019 im Inland für sein Unternehmen bezogene Reiseleistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ebenfalls auf die MwStSystRL stützen. Der Unternehmer kann dabei für jede einzelne von ihm erbrachte bzw. bezogene Reiseleistung zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht wechseln. Die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung sind zu beachten (z.B. Abgrenzung zwischen Reiseleistungen, Eigenleistungen und Vermittlungsleistungen).
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Informationen für alle
- Auslands(praxis)semester: Wann Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten abziehbar sind
- Außerhäusliches Arbeitszimmer: Büroetage im Dachgeschoss eines Gesellschafter-Mehrfamilienhauses ist unbeschränkt abziehbar
- Einkommensteuer: Hinzurechnung des Kirchensteuererstattungsüberhangs
- Einkommensteuer: Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
- Internetverkäufe: Wann die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten ist
- Jahressteuergesetz 2020: Was Sie als Unternehmer sowie Arbeitgeber/-nehmer wissen sollten
- wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
- Jahressteuergesetz 2020: Wie Sie jetzt von den steuerlichen Änderungen profitieren können
- Trennung und erneute Versöhnung: Wann die Vorteile des Ehegattensplittings noch beansprucht werden können
- Update für alle Steuerzahler: Welche Änderungen das Jahr 2021 mit sich bringt
- Höherer Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag wurde von 9.408 EUR auf 9.744 EUR angehoben. Bei Zusammenveranlagung lassen sich die doppelten Beträge nutzen.
- Höheres Kindergeld: Das Kindergeld wurde um 15 EUR pro Kind angehoben, so dass nun folgende Beträge gelten: Für das erste und zweite Kind erhalten Erziehungsberechtigte nun jeweils 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und für jedes weitere Kind 250 EUR.
- Höhere Kinderfreibeträge: Der Kinderfreibetrag wurde von 2.586 EUR auf 2.730 EUR angehoben. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung steigt von 1.320 EUR auf 1.464 EUR. Beide Freibeträge gelten jeweils pro Elternteil.
- Höhere Pendlerpauschale: Die Pendlerpauschale steigt ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer, also um 5 Cent. Geringverdiener, die mit ihrem Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, erhalten die sogenannte Mobilitätsprämie von 14 % der erhöhten Pendlerpauschale, also 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer. Die aufgestockte Pendlerpauschale und die Mobilitätsprämie gelten zunächst befristet bis zum 31.12.2026.
- Verlängerte Förderung für Kurzarbeiter: Die Bundesregierung hat Erleichterungen für die Kurzarbeit beschlossen, die bis zum 31.12.2021 gelten. Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten demnach mehr Kurzarbeitergeld. Bisher übernahm die Agentur für Arbeit nur 60 % des entgangenen Lohns, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 %. Bis Ende 2021 wird das Kurzarbeitergeld gestaffelt angehoben. Wer es für eine um mindestens die Hälfte reduzierte Arbeitszeit bezieht, erhält ab dem vierten Monat 70 % des entgangenen Lohns, mit Kindern 77 %. Ab dem siebten Monat des Bezugs steigt es dann auf 80 % bzw. 87 % mit Kindern. Wer Kurzarbeitergeld erhält, ist nach wie vor zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
- Neuer Rentenzuschlag für Geringverdiener: Wer viele Jahre nur wenig in die Rentenkasse eingezahlt hat, bekam bislang auch nur eine sehr niedrige Rente - teilweise unter dem Niveau der Grundsicherung. Ab 2021 sollen Rentner mindestens so viel Geld erhalten, dass sie deutlich über der Grundsicherung liegen. Ein Recht auf Grundrente hat jeder, der 35 Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat. Gezahlt wird bis zu 80 % der Rente, die ein Durchschnittsverdiener in Deutschland in diesen Jahren erwirbt. Die Grundrentenberechtigten werden durch eine automatische Einkommensprüfung ermittelt: Die Daten hierfür erhält die Rentenversicherung vom Finanzamt. Es muss also kein Antrag ausgefüllt werden, um die Grundrente zu erhalten.
- Ende des Solidaritätszuschlags: Ab 2021 entfällt für rund 90 % der Steuerzahler der Solidaritätszuschlag. Eine Familie mit zwei Kindern muss nun bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 EUR keinen Soli zahlen, ein Alleinstehender bleibt bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 EUR davon befreit.
Wer ein duales Studium absolviert oder nach seinem Erststudium bzw. seiner Erstausbildung eine zweite Ausbildung "aufsattelt", kann die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten geltend machen. Abziehbar sind dann beispielsweise die Fahrtkosten zum Studienort.
Hinweis: Kosten für ein Erststudium oder eine erste Berufsausbildung dürfen hingegen lediglich als Sonderausgaben mit bis zu 6.000 EUR pro Jahr abgezogen worden. Diese Abzugsvariante hat den Nachteil, dass sich Sonderausgaben steuerlich nur auswirken, wenn der Studierende im Jahr der Aufwandsentstehung über steuerpflichtige Einkünfte verfügt.
Für Auszubildende und Studenten, denen ein Werbungskostenabzug zusteht, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein interessantes Urteil veröffentlicht. Den Bundesrichtern zufolge kann dieser Personenkreis auch die Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandssemesters als (vorab entstandene) Werbungskosten geltend machen.
Geklagt hatte eine Studentin, die nach ihrer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer deutschen Hochschule begonnen hatte. Die Studienordnung dieser Hochschule schreibt für den gewählten Studiengang vor, dass ein Teil des Studiums (zwei Semester) an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren ist. Für die Zeit ihres Auslandsstudiums wollte die Studentin ihre hierdurch zusätzlich entstandenen Unterkunftskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten anerkannt wissen.
Das zuständige Finanzamt hatte dies zunächst abgelehnt und darauf verwiesen, dass die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin gewesen sei und die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung daher nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden könnten - eine solche liege hier aber nicht vor.
Der BFH gab jedoch grünes Licht für den Kostenabzug. Sieht die Studienordnung - wie im vorliegenden Fall - vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibt die inländische Hochschule nach Ansicht der Bundesrichter die erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt jedenfalls, soweit der Studierende dieser - wie im Urteilsfall - auch für die Zeiten des Auslandsstudiums weiter zugeordnet bleibt. Konsequenz dieser Einordnung ist, dass die Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich anerkannt werden müssen - selbst wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Entsprechendes gilt nach dem BFH-Urteil für Praxissemester.
Hinweis: Studierende sollten bedenken, dass sich Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate einer längerfristigen auswärtigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte abziehen lassen. Dieser Zeitraum gilt auch für Auslands(praxis)semester. Die Dreimonatsfrist beginnt allerdings neu zu laufen, wenn es zu einer mindestens vierwöchigen Unterbrechung kommt (z.B. durch einen Heimaturlaub).
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Wer ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzt, unterliegt nicht den steuerlichen Abzugsbeschränkungen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten, und kann seine Raumkosten daher stets in voller Höhe steuerlich absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Büroraum deutlich vom privaten Wohnbereich abgetrennt ist. Es darf also keine direkte Verbindung zu den Privaträumen bestehen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss zur Anerkennung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers eine allgemeine Verkehrsfläche durchquert werden, um vom Arbeitszimmer in die Privatwohnung zu gelangen. Es muss also ein Weg dazwischenliegen, der auch von fremden Dritten genutzt werden kann. Erwerbstätige, die in einem Mehrfamilienhaus wohnen, können daher durch die Anmietung einer separaten Wohnung ein außerhäusliches Arbeitszimmer einrichten. Denn aufgrund mehrerer Miet- oder Eigentumsparteien existiert in derartigen Häusern regelmäßig eine allgemein zugängliche Verkehrsfläche (z.B. gemeinsamer Eingangsbereich, Treppenhaus), die eine "Außerhäuslichkeit" des Arbeitszimmers begründen kann.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun der Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor, deren Gesellschafter ein Mehrfamilienhaus besaßen. Das Erdgeschoss bewohnte ein Gesellschafter mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, das erste Obergeschoss der andere Gesellschafter allein (jeweils separate, abgeschlossene Wohnungen). Das Dachgeschoss hatten die Gesellschafter als Büroetage für ihre betriebliche Tätigkeit genutzt. Nachdem das Finanzamt das Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer eingestuft und die Kosten daher nur in Höhe von 1.250 EUR pro Jahr anerkannt hatte, zog die GbR vor den BFH, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erwirken. Im Zuge der gebotenen summarischen Prüfung gelangte dieser zu dem Schluss, dass die Rechtmäßigkeit der Kürzung des (Sonder-)Betriebsausgabenabzugs auf 1.250 EUR ernstlich zweifelhaft sei.
Nach seiner Auffassung sprachen viele Gründe dafür, die Büroetage als unbeschränkt abziehbares außerhäusliches Arbeitszimmer anzusehen. Das Gericht verwies darauf, dass das allgemein zugängliche Treppenhaus ("allgemeine Verkehrsfläche") genutzt werden musste, um in die Büroetage zu gelangen. Hinzu kam, dass die Büroetage beiden Gesellschaftern gleichrangig zur Verfügung stand, so dass jeder damit rechnen musste, auch den anderen Gesellschafter in diesen Räumlichkeiten anzutreffen. Auch dieser Umstand sprach gegen eine Einbindung der Räume in die private Sphäre der Gesellschafter.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Wenn Sie Mitglied einer Kirche sind und Kirchensteuer zahlen, können Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehen. Haben Sie in einem Jahr neben den geleisteten Zahlungen auch Erstattungen erhalten, so wird beides miteinander verrechnet. Wenn die Erstattung höher ist als die geleistete Zahlung, muss seit dem Jahr 2012 dieser Differenzbetrag dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden. Vorher wurde der Bescheid des Zahlungsjahres geändert und die Erstattung dort berücksichtigt. Wie ist es aber, wenn sich die erstattete Kirchensteuer im Jahr der Zahlung steuerlich nicht ausgewirkt hat. Muss sie dann trotzdem hinzugerechnet werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste dies entscheiden.
Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2014 zahlten sie aufgrund eines Veräußerungsgewinns im Jahr 2013 hohe Kirchensteuern. Im Jahr 2014 wirkten sich die Kirchensteuerzahlungen nicht vollumfänglich beim Sonderausgabenabzug aus, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger war als die Kirchensteuern. Im Jahr 2015 waren die Erstattungen durch die im Jahr 2014 gezahlte Kirchensteuer höher als die Zahlungen. Den resultierenden Erstattungsüberhang rechnete das Finanzamt dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte zu Recht den Kirchensteuererstattungsüberhang als "negative Sonderausgaben" berücksichtigt und dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Die Voraussetzungen des Erstattungsüberhangs sind erfüllt. Eine Auslegung des Gesetzes dahin gehend, dass die Vorschrift nur Anwendung finden soll, "soweit" sich der Erstattungsüberhang im Zahlungsjahr beim Sonderausgabenabzug steuerlich ausgewirkt hat, schließt der Senat aus. Der Zweck der Vorschrift ist nämlich die Vermeidung der Wiederaufrollung von Steuerfestsetzungen. Die Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die sich aufgrund ihrer stark schwankenden Einkünfte ergibt, ist gerechtfertigt. Die Benachteiligung wird dadurch abgemildert, dass die Kirchensteuerzahlung im Jahr 2014 zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt hat. Und die im Streitjahr 2015 festgesetzten Kirchensteuern sind wieder als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Außerdem hätten die Kläger auch bereits im Jahr 2013 Kirchensteuervorauszahlungen leisten können, um das steuerlich belastende Ergebnis zu verhindern oder abzumildern.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Werden Kinder in einem Kindergarten betreut, fallen dafür in der Regel Gebühren an. Diese Betreuungskosten können Sie steuerlich in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Aber wie ist es, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen steuerfreien Zuschuss zahlt? Muss dieser dann gegen die Kinderbetreuungskosten gerechnet werden? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste dies entscheiden.
Die Kläger wurden im Jahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Tochter besuchte im selben Jahr den Kindergarten in X. Die Aufwendungen für den Kindergarten in Höhe von 926 EUR zahlten die Kläger von ihrem gemeinsamen Konto. Von seinem Arbeitgeber hatte der Kläger einen steuerfreien Kindergartenzuschuss von 600 EUR erhalten. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger 926 EUR als Sonderausgaben für Kinderbetreuung geltend.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz können zwei Drittel der Aufwendungen für die Betreuung, höchstens aber 4.000 EUR je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies setzt allerdings beim Abzugsberechtigten eine Vermögensminderung voraus. Die Kläger haben aber keine Aufwendungen für die Kinderbetreuung getragen, soweit der Arbeitgeber des Klägers für die Kinderbetreuungskosten einen Betrag von 600 EUR steuerfrei gezahlt hat. Das Fehlen der Kinderbetreuungskosten in der Abzugsbeschränkung des Gesetzes für Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen rechtfertigt es nicht, die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse bei der Berechnung der Höhe der abziehbaren Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten unberücksichtigt zu lassen. Soweit der Kläger vorträgt, nichtverheiratete Eltern könnten durch die Verlagerung der Kostentragung für die Kinderbetreuung auf den Elternteil, der keine steuerfreien Arbeitgeberleistungen erhalte, eine Anrechnung umgehen, macht er eine Benachteiligung von verheirateten Eltern geltend. Hieraus ergibt sich aber kein Anspruch auf Berücksichtigung ungekürzter Sonderausgaben.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2021)
Wer seinen Keller oder Dachboden entrümpelt und den vorgefundenen Hausrat im Internet verkauft, muss in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen befürchten, denn als Privatverkäufer entfaltet seine Tätigkeit keine steuerliche Relevanz. Wird der Umfang der Internetverkäufe aber immer weiter ausgebaut, kann die Schwelle von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel überschritten werden.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) veranschaulicht die Kriterien, die für einen solchen "Grenzübertritt" entscheidend sind. Anlass der Entscheidung war der Fall einer Frau, die von 2009 bis 2013 Gegenstände aus Haushaltsauflösungen aufgekauft und mit einem Mindestgebot von 1 EUR auf eBay eingestellt hatte. Eine Steuerfahndungsprüfung deckte auf, dass sie pro Jahr zwischen 260 und 1.057 Auktionen mit Jahresumsätzen zwischen 40.000 EUR und 95.000 EUR durchgeführt hatte. Die Frau klagte gegen ihre Einstufung als gewerbliche Händlerin und die daraufhin ergangenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide und trug vor, dass sie keine Händlerin sei, da sie weder ein Konzept noch Vorkenntnisse im Handel habe und nur gelegentlich Gegenstände aus Haushaltsauflösungen kaufe. Ihr sei es lediglich um den Nervenkitzel bei den Auktionen und um den Spaß beim Handeln gegangen.
Der BFH urteilte jedoch, dass die Frau zu Recht als gewerbliche Händlerin eingestuft worden sei. Hierfür habe die Vorinstanz zutreffend nicht nur die Dauer und die Anzahl der Verkäufe sowie die Höhe der Umsätze berücksichtigt, sondern auch auf den planmäßigen An- und Verkauf abgestellt. Ein solcher war im Entscheidungsfall anzunehmen, da die Frau ihre Waren in systematischer Art und Weise bei Haushaltsauflösungen angekauft und auf eBay verkauft hatte. Der BFH verwies darauf, dass der "Spaß am Handeln" kein taugliches Kriterium sei, um private Verkaufsaktivitäten vom gewerblichen Handel abzugrenzen.
Hinweis: Der BFH verwies noch einmal darauf, dass die handelnde Person für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht dem Idealtypus eines Gewerbetreibenden entsprechen müsse, hier seien andere Kriterien entscheidend. Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden die Verkaufsaktivitäten von Internethändlern mittlerweile über spezielle Analyseprogramme aufdecken können, lassen sich Verkäufe im großen Stil schwer verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
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(aus: Ausgabe 03/2021)
Kurz vor Jahresende hat der Gesetzgeber das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) verabschiedet. Es enthält unter anderem eine Vielzahl an Änderungen für Unternehmer sowie Arbeitgeber/-nehmer. Wir haben einige der wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.
Flexibilisierung der Investitionsabzugsbeträge
Durch Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommensteuergesetz ist es möglich, künftiges Abschreibungspotential aus beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Zeiträume vor deren Anschaffung zu verlegen. Unabhängig davon ermöglicht die Regelung auch Sonderabschreibungen nach der Anschaffung. Im Gesetzentwurf sollte eine Erleichterung geschaffen werden, wonach das Wirtschaftsgut lediglich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden muss. Im finalen Gesetz bleibt es nun jedoch bei dem Erfordernis einer fast ausschließlichen (> 90 %) betrieblichen Nutzung. Neu ist dabei, dass nun auch längerfristig vermietete Wirtschaftsgüter (für mehr als drei Monate) begünstigt sind. Die begünstigten Investitionskosten zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags wurden von 40 % auf 50 % angehoben. Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 EUR (im Entwurf betrug diese 150.000 EUR) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.
Hinweis: Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Gemeinnützigkeitsbereich
Auch gemeinnützige Organisationen können steuerpflichtige Einkünfte erzielen, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, zum Beispiel durch gastronomische Leistungen bei Vereinsfesten oder durch den Verkauf anderer Waren. Laut JStG 2020 bleiben die Gewinne bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen im betroffenen Jahr einschließlich Umsatzsteuer nicht über 45.000 EUR (zuvor: 35.000 EUR) liegen. Auch die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Körperschaften, die unter dieser Einnahmengrenze bleiben, abgeschafft.
Steuerstrafrechtliche Verschärfungen
In Fällen von besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn auf 15 Jahre erhöht.
Zusätzlichkeitserfordernis von Arbeitgeberleistungen
Die Steuerfreiheit vieler Arbeitgeberleistungen hängt davon ab, ob diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2020 eine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt. Das Zusätzlichkeitserfordernis ist nur noch unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Zahlungsfrist für Corona-Sonderzahlungen
Die Steuerbefreiung der "Corona-Sonderzahlung" bis zu einer Höhe von 1.500 EUR setzte bisher voraus, dass diese bis zum 31.12.2020 gezahlt werden musste. Der Gesetzgeber hat diese Frist bis zum 30.06.2021 verlängert. Das bedeutet aber nicht, dass für 2021 noch einmal 1.500 EUR steuerfrei gezahlt werden können. Vielmehr können nunmehr im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 "Corona-Sonderzahlungen" bis zu einer Höhe von 1.500 EUR steuerfrei gezahlt werden. Diese müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld in das Gesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber hat den Anwendungszeitraum dieser Regelung bis Ende 2021 verlängert.
Zeitlich befristete Homeoffice-Pauschale
Da aufgrund der Corona-Pandemie viele Arbeitnehmer gezwungen sind, von zu Hause aus zu arbeiten, jedoch nicht alle Arbeitnehmer über ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer verfügen, hat der Gesetzgeber für 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt.
Wenn der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von 5 EUR für pro Kalendertag, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausübt, abziehen. Die Tätigkeit kann zum Beispiel auch in der Küche oder im Wohnzimmer (gilt normalerweise nicht als "Arbeitsplatz") ausgeübt werden. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz ist auf einen Höchstbetrag von 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen begrenzt. Wenn der Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausübt, sind sowohl die Tagespauschale von 5 EUR als auch der Höchstbetrag von 600 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Es erfolgt keine tätigkeitsbezogene Vervielfachung.
Hinweis: Fahren Sie an einem Tag zu Ihrer Arbeitsstätte und arbeiten dann am Abend noch von zu Hause aus, können Sie für diesen Tag keine Homeoffice-Pauschale geltend machen.
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(aus: Ausgabe 03/2021)
Kurz vor dem Jahresende hat der Gesetzgeber nach langen Verhandlungen das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Es enthält eine Vielzahl von steuerrechtlichen Änderungen, die nicht nur Unternehmen betreffen, sondern auch für private Steuerzahler relevant sind. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die wichtigsten Änderungen.
Erhöhung des Übungsleiter-Freibetrags und der Ehrenamtspauschale
Der sogenannte Übungsleiter-Freibetrag wurde von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht. Er kann für alle nebenberuflich ausgeübten unterrichtenden Tätigkeiten sowie für nebenberufliche künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich eingesetzt werden. Der Freibetrag kann sowohl bei selbständiger als auch bei nichtselbständiger Tätigkeit angesetzt werden. Neben der Einkommensteuer gilt er auch für die Sozialversicherung. Des Weiteren wurde die Ehrenamtspauschale von 720 EUR auf 840 EUR pro Jahr erhöht. Sie gilt beispielsweise für Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlich Tätige erhalten. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich ausgeübt wird. Gegenüber der Übungsleiterpauschale, bei der die Tätigkeitsbereiche eingeschränkt sind, umfasst die Ehrenamtspauschale praktisch alle Tätigkeiten im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements. Die Erhöhungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden
Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis bei Spenden wird von 200 EUR auf 300 EUR angehoben. Im Rahmen des vereinfachten Zuwendungsnachweises wird keine Spendenquittung benötigt. Es reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
Erhöhte Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen
2019 hat der Gesetzgeber mehr oder weniger durch die Hintertür eine Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften und Kapitalforderungen eingeführt. Diese sieht vor, dass etwaige Verluste nur mit in künftigen Jahren anfallenden Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden können. Die Regelung ist sehr umstritten, eine Abschaffung wurde gefordert. Der Gesetzgeber hat im JStG 2020 zumindest eine Entlastung dahin gehend geschaffen, dass der Höchstbetrag für die Verlustverrechnung von 10.000 EUR auf 20.000 EUR angehoben wurde. Sprechen Sie uns an, dann prüfen wir, ob Sie von der Anhebung profitieren können.
Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde bereits durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für 2020 und 2021 von 1.908 EUR jährlich auf 4.008 EUR angehoben. Ab dem zweiten Kind findet eine Erhöhung um jeweils weitere 240 EUR statt. Durch das JStG wurde die Regelung entfristet. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gilt unbefristet ein Betrag von 4.008 EUR jährlich.
Abgabefristen für Steuererklärungen
Werden die Steuererklärungen für 2019 mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt, verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.08.2021 (regulär: 28.02.2021). Auch Nachzahlungszinsen sollen dann entsprechend nicht anfallen. Damit soll den Mehrbelastungen der steuerberatenden Berufe während der Corona-Krise Rechnung getragen werden.
Weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Ab 2021 entfällt für rund 90 % der Steuerzahler der Solidaritätszuschlag (Soli). So soll eine Familie mit zwei Kindern nun bis zu einem Bruttojahreslohn von etwa 152.000 EUR keinen Soli mehr zahlen müssen, ein Alleinstehender bleibt bis zu einem Bruttojahreslohn von etwa 74.000 EUR davon befreit. Für alle weiteren Informationen (u.a. zu den Freigrenzen, Gleitzonen usw.) und eine individuelle Berechnung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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(aus: Ausgabe 03/2021)
Vom Splittingtarif profitieren Ehepaare, wenn ihre Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung sehr unterschiedlich ausfallen. Es gilt die Faustregel: Je größer die Einkommensdifferenz ist und je höher ein Gehalt ausfällt, umso mehr Steuerersparnis folgt aus dem Splittingtarif. Verdienen beide in etwa gleich viel, ergibt sich durch das Splitting hingegen kein Steuervorteil.
Nach einer Trennung vom Ehepartner gehen die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings spätestens ab dem folgenden Jahreswechsel verloren. Im Folgejahr der Trennung kommt die Einzelveranlagung wieder zum Tragen, so dass die Einkommensteuer nach dem Grundtarif berechnet wird.
Im Fall einer "On-Off-Beziehung" kann der Splittingtarif aber durchgehend beansprucht werden, wenn nach der Trennung wieder rechtzeitig die Versöhnung erfolgt: Haben sich Ehegatten beispielsweise 2020 getrennt und wollen sich beide nun wieder versöhnen, lohnt es sich steuerlich, noch vor dem Jahresende 2021 wieder zusammenzuziehen, so dass der Splittingtarif durchgehend für 2020 und 2021 beansprucht werden kann.
Scheitert das dauerhafte gemeinsame Zusammenleben erneut und erfolgt im Jahr 2021 wieder die Trennung, bleibt der Steuervorteil für 2021 aber für beide erhalten, denn eine Mindestzeit für das erneute Zusammenleben sieht das Einkommensteuergesetz nicht vor. Allerdings urteilte das Finanzgericht Köln, dass es eine vierwöchige Probezeit für angemessen hält. Wichtig ist im Fall einer erneuten Trennung, dass dem Finanzamt vor Ort glaubhaft vermittelt wird, dass es sich um einen ernsthaften Versöhnungsversuch gehandelt hat. Um dies zu gewährleisten, sollte das amtliche Formular "Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft" beim Finanzamt eingereicht werden. Als Nachweis kann auch die Ummeldung des Hauptwohnsitzes hilfreich sein.
Hinweis: Wer eine dauerhafte Trennung von seinem Ehepartner plant, sollte damit aus steuerlicher Sicht bis Anfang Januar durchhalten, um den Splittingvorteil noch in das neue Jahr "herüberzuretten".
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(aus: Ausgabe 03/2021)
Zum Jahreswechsel haben sich wieder zahlreiche Änderungen ergeben, die Steuerzahler kennen sollten:
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(aus: Ausgabe 03/2021)