Steuertipps
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Steuertermine
- Steuertermine April 2026
| 10.04. | Umsatzsteuer Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* |
Zahlungsschonfrist: bis zum 13.04.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2026]
| Information für: | - |
| zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Auslandsdienstreisen: Ab 2026 gelten in vielen Staaten neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung
- Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland (jeweils ohne Tätigwerden) ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
- Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
- Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses: Besteuerung der Abgeltung des Urlaubsanspruchs
- Entfernungspauschale: Wo ist die erste Tätigkeitsstätte bei einer Entsendung?
- Mahlzeitengestellung durch Arbeitgeber: Welche Sachbezugswerte ab 2026 für die Vorteilsversteuerung gelten
- Neue Minijobgrenze: Bis zu 603 EUR monatlich steuerfrei verdienen
Regelmäßig einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Das BMF hat nun eine Anpassung ab dem 01.01.2026 vorgenommen. Verändert wurden damit die Pauschalen für mehrere Länder, unter anderem für Albanien, Bulgarien, China, Estland, Irland, Israel, Katar, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Mexiko, die Niederlande, Rumänien, Schweiz, Ukraine und Venezuela.
Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Nicht anwendbar sind die Pauschbeträge beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug; hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Die genannten Verpflegungspauschalen sind hingegen sowohl steuerfrei erstattungsfähig als auch als Werbungskosten abziehbar.
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung:
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Mitunter kommt der Zeitpunkt, an dem eine berufliche Neuorientierung ansteht. In manchen Fällen wird dieser Schritt allerdings nicht einseitig entschieden, sondern im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber durch eine Aufhebungsvereinbarung vollzogen. In der Regel kommt es dabei auch zu einer Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. In einem Streitfall wurde zudem eine Abgeltungszahlung für Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren vereinbart. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob diese Zahlung als außerordentliche Einkünfte versteuert werden kann.
Der Klägerin stand aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Abgeltung des ihr bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes.
Für beide Zahlungen begehrte sie im Streitjahr 2020 die begünstigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte. Das Finanzamt erkannte die Urlaubsabgeltungszahlung jedoch nicht als außerordentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung an. Es läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch stelle außerordentliche Einkünfte dar, die begünstigt zu besteuern seien. Dass sich der Gesamtbetrag aus einzelnen, den jeweiligen Jahren zuordenbaren Ansprüchen zusammensetze, stehe dem nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werde, sei dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stelle bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete "Mehrarbeit" dar.
Dies zeige auch die Berechnung anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Diese Vergütung sei der Klägerin zusammengeballt im Streitjahr zugeflossen. Dass die Klägerin im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt gewesen sei und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt habe, stehe der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Viele Unternehmen sind global tätig. Dabei kommt es vor, dass Mitarbeiter vom Hauptsitz des Unternehmens in eine ausländische Niederlassung entsendet werden. Solche Entsendungen müssen gut geplant sein, damit sie auch für beide Seiten sinnvoll und gewinnbringend sind. Neben dem wirtschaftlichen Nutzen ist aber auch das Steuerrecht in beiden Ländern zu beachten. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es um die steuerliche Behandlung von übernommenen Unterkunftskosten.
Der Arbeitgeber im Besprechungsfall entsendete einen am Stammsitz in Brasilien unbefristet angestellten Arbeitnehmer (Kläger) für einen Zeitraum von 24 Monaten an eine inländische Betriebsstätte in Deutschland. Der Kläger verblieb dabei Arbeitnehmer der Heimatgesellschaft in Brasilien. Er wurde von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind begleitet. Die Kosten ihrer Wohnung in Deutschland wurden durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet.
Im Streitjahr verrichtete der Kläger seine tägliche Arbeit an der inländischen Betriebsstätte seines Arbeitgebers, davon 120 Tage im Homeoffice. Die Unterkunftskosten wurden vom Arbeitgeber aufgrund der Nettolohnvereinbarung zuzüglich übernommener Lohnsteuerabzugsbeträge auf einen Bruttobetrag hochgerechnet. Die Kläger begehrten, die Unterkunftskosten - soweit diese berufsbedingt auf den Kläger entfielen - im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuerfrei zu stellen.
Dem stimmte das FG zu. Der Kläger begründete für die Dauer der Entsendung keine erste Tätigkeitsstätte. Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Dies heißt aber nicht, dass während jeder - noch so kurz bemessenen - Auswärtstätigkeit ein geringer Tätigkeitsumfang am Ort der ersten Tätigkeitsstätte verbleiben muss.
Da der Arbeitsvertrag mit dem Stammhaus in Brasilien auch während der Entsendung weiterhin unbefristet Bestand hatte und für die Dauer der Entsendung kein weiterer Arbeitsvertrag mit der inländischen Betriebsstätte geschlossen wurde, hatte die Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers für eine erste Tätigkeitsstätte in Brasilien weiterhin Bestand.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause in der betriebseigenen Kantine eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit erhalten. Derartige Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.
Für das Jahr 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen nun die neuen Sachbezugswerte für kostenlose und verbilligte Mahlzeiten bekannt gegeben. Diese amtlichen Werte haben eine vereinfachte Lohnabrechnung zum Zweck; der Arbeitgeber muss also nicht werktäglich die tatsächlichen Kosten der Verpflegung ermitteln, sondern kann Pauschalen zugrunde legen. Diese gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der jeweiligen Mahlzeit nicht höher als 60 EUR ist.
Der Wert eines Frühstücks wurde nun auf 2,37 EUR festgelegt (2025: 2,30 EUR), der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils auf 4,57 EUR (2025: 4,40 EUR). Pro Tag gilt bei Vollverpflegung nun eine Pauschale von insgesamt 11,50 EUR (2025: 11,10 EUR).
Ist die Verpflegung für den Angestellten kostenlos, so wird der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeiter in der Betriebskantine ein verbilligtes Mittagessen z.B. für eine Zuzahlung von 3 EUR, ist die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis (2026 also 1,57 EUR) als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers anzusetzen. Muss der Mitarbeiter 4,57 EUR oder mehr für sein Essen bezahlen, fällt kein geldwerter Vorteil mehr an.
Hinweis: Da die Sachbezugswerte in der Regel niedriger ausfallen als die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit, können Arbeitgeber Lohnnebenkosten sparen, wenn sie ihren Mitarbeitern eine regelmäßige Verpflegung zur Verfügung stellen. Würden sie die Ausgaben für das Essen als Lohn auszahlen, wären die Kosten höher. Diese Zusatzleistung zum Lohn ist daher für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen interessant.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Seit dem 01.01.2026 können Minijobber monatlich 603 EUR steuerfrei hinzuverdienen, statt bisher 556 EUR. Die Anhebung der Verdienstgrenze resultiert daraus, dass der Mindestlohn zum Jahreswechsel auf 13,90 EUR angehoben wurde; bis 2025 lag er noch bei 12,82 EUR pro Stunde. Seit 2022 ist die Minijobgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Im Jahr 2026 können Minijobber somit weiterhin rund 43 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie das neue monatliche Verdienstlimit von 603 EUR überschreiten.
Ob im Privathaushalt, in der Gastronomie oder im Einzelhandel - ein Minijob lohnt sich nicht nur für Studenten und Rentner, sondern auch für Angestellte und Selbständige. Der Minijob bietet zahlreiche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile: In der Regel fallen für Minijobber keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Lediglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden anteilig vom Arbeitsentgelt einbehalten, von denen sich Minijobber auf Antrag aber auch befreien lassen können. Steuerlich kann der Arbeitslohn pauschal mit zwei Prozent versteuert werden. Diese Pauschsteuer übernimmt in der Praxis meist der Arbeitgeber; alternativ ist auch eine individuelle Besteuerung möglich.
Gegenüber dem Finanzamt besteht für Minijobber in den meisten Fällen kein Handlungsbedarf. Wurde der Arbeitslohn vom Arbeitgeber pauschal versteuert, muss der Verdienst nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die steuerlichen Pflichten gelten durch die Pauschalversteuerung als erfüllt.
Die Verdienstgrenze darf in einzelnen Monaten auch überschritten werden, denn entscheidend ist, dass die Grenze im Jahresdurchschnitt eingehalten wird und der Arbeitslohn nicht erheblich schwankt. Bei zwölf Arbeitsmonaten können Minijobber im Jahr 2026 insgesamt also bis zu 7.236 EUR verdienen. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zählen nicht dazu, regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld aber schon.
Eine vorübergehende Überschreitung der Verdienstgrenze ist in bestimmten Fällen zulässig: Wer kurzfristig Kollegen vertreten muss (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub), darf bis zu zwei Monate im Jahr das Doppelte der üblichen Monatsgrenze verdienen. Damit sind im Jahr 2026 ausnahmsweise bis zu 1.206 EUR im Monat als Zusatzverdienst möglich, ohne dass der Minijobstatus verloren geht.
Hinweis: Ende Juni 2025 waren mehr als sieben Millionen Minijobber bei der Minijob-Zentrale gemeldet, davon rund 259.000 als Haushaltshilfe. Zum 01.01.2027 wird die Minijobgrenze weiter auf 633 EUR pro Monat angehoben, da sich der Mindestlohn dann auf 14,60 EUR erhöht.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Informationen für Freiberufler
- Bundesfinanzministerium schafft Klarheit: Vorsteuerabzug bei Wechsel der Besteuerungsform
- die Leistungen erst nach dem Übergang für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden
- der Übergang zur Regelbesteuerung bereits absehbar oder wahrscheinlich war
- es sich um Voraus- oder Anzahlungsrechnungen handelt
- Werbungskostenabzug: Häusliches Arbeitszimmer eines Musikers
Ein Wechsel zwischen Kleinunternehmerstatus und Regelbesteuerung wirft in der Praxis regelmäßig Fragen zum Vorsteuerabzug auf. Insbesondere bei Leistungen, die zeitlich vor dem Übergang bezogen wurden, ist die umsatzsteuerliche Behandlung oft unklar. Das Bundesfinanzministerium hat diese Übergangssachverhalte nun klarstellend geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Danach ist ein Vorsteuerabzug aus Leistungen, die vor dem tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung bezogen wurden, grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar selbst dann, wenn:
Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) und gilt für sämtliche Zeiträume vor dem tatsächlichen Wechsel der Besteuerungsart.
Der tatsächliche Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung stellt jedoch eine Änderung der Verhältnisse dar. In diesem Fall kommt eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers nach § 15a UStG in Betracht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Bagatellgrenze des § 44 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (1.000 EUR) überschritten wird. Entsprechendes gilt spiegelbildlich für den umgekehrten Fall: Beim Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung ist ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen, da künftig steuerfreie Umsätze ausgeführt werden.
Hinweis: Die Neuregelung gilt für alle offenen Fälle. Für bis zum 10.11.2025 abgegebene Umsatzsteuererklärungen greift eine Nichtbeanstandungsregelung mit gegebenenfalls späterer Vorsteuerberücksichtigung. Unternehmer sollten bei einem Wechsel der Besteuerungsform den Übergangszeitpunkt sorgfältig dokumentieren und prüfen, ob eine Vorsteuerberichtigung erforderlich oder möglich ist.
| Information für: | Freiberufler |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Wenn Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, können sie entweder die Homeoffice-Pauschale nutzen oder die tatsächlichen Kosten für ein separates Zimmer geltend machen - sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Auch Selbständige oder Freiberufler können die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen. Abhängig davon, ob das Zimmer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, können sie entweder einen Betrag von maximal 1.250 EUR im Jahr oder die Kosten unbegrenzt ansetzen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welcher Höhe ein freiberuflicher Musiker seine Kosten für ein Arbeitszimmer berücksichtigen konnte.
Der Kläger war in den Jahren 2013 bis 2020 freiberuflich als Vocal Coach, musikalischer Leiter, Dirigent sowie Pianist tätig und betrieb zwei Musikschulen. Seine Ehefrau arbeitete unentgeltlich in den Musikschulen mit. Im eigenen Anwesen, das von beiden Ehegatten bewohnt wurde, nutzte der Kläger verschiedene Räume für seine freiberufliche Tätigkeit, darunter auch Übungs- und Verwaltungsräume. Für diese Räume - insgesamt 226 qm von 500 qm Wohnfläche - machte der Kläger Betriebsausgaben zwischen ca. 15.000 EUR und 20.000 EUR pro Jahr geltend. Das Finanzamt begrenzte den Abzug jedoch auf 1.250 EUR.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Lediglich das Arbeits- und das Musikzimmer wurden als häusliches Arbeitszimmer eingestuft. Aufgrund ihrer nahezu identischen Nutzung bildeten sie eine funktionale Einheit. Beide Räume seien nicht als betriebsstättenähnlich anzusehen, da sie nicht nach außen erkennbar für den Publikumsverkehr gewidmet und zugänglich gewesen seien. Auch das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer sei irrelevant, da diese keine Einkünfte erzielt habe. Die übrigen Räume seien nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen, sondern dienten erkennbar auch privaten Wohnzwecken.
Da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe, sei der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 EUR beschränkt. Die wesentlichen beruflichen Handlungen habe der Kläger an seinen jeweiligen Auftrittsorten oder in den Musikschulen erbracht.
Hinweis: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde die Revision zugelassen, da unter anderem auch die Möglichkeit besteht, dass der qualitative Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer liegt und die Begrenzung somit nicht greift.
| Information für: | Freiberufler |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
- Darlehen des beherrschenden Gesellschafters: Bei vor Fälligkeit erfolgter Prolongation fließen Darlehenszinsen noch nicht zu
- Steuerabzug: Kann zurückgezahlte Miete als Spende berücksichtigt werden?
Unter einer Prolongation versteht man im Finanzwesen die Laufzeitverlängerung eines bestehenden Vertrags zu neuen Konditionen. Besteht bei Kreditverträgen nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zinsbindungsfrist noch eine Restschuld, unterbreitet die Bank ein sogenanntes Prolongationsangebot (Verlängerungsangebot) mit neuen Zinssätzen und Laufzeiten. Bei Darlehensverhältnissen zwischen beherrschenden Gesellschaftern und ihren Gesellschaften ist bei Prolongationen besondere Vorsicht geboten, da sie steuerlich dazu führen können, dass nicht ausgezahlte Darlehenszinsen vom Gesellschafter als Kapitaleinkünfte versteuert werden müssen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun einen Fall verhandelt, in dem ein beherrschender Gesellschafter seiner Gesellschaft im Jahr 2007 ein verzinsliches Darlehen mit zehn Jahren Laufzeit gegeben hatte. Vereinbart war, dass die Zinsen erst bei Fälligkeit des Darlehens (somit 2017) zahlbar waren. Sechs Wochen vor dieser Fälligkeit wurde schließlich eine Verlängerungsvereinbarung getroffen, wonach die Zinsansprüche erst fünf Jahre später fällig werden sollten. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass dem Gesellschafter die Zinsen trotzdem bereits zur ursprünglichen Fälligkeit im Jahr 2017 steuerlich zugeflossen waren (Ansatz als Kapitaleinkünfte).
Der BFH wandte die Versteuerung nun jedoch ab und urteilte, dass dem Gesellschafter im Jahr 2017 noch keine Zinsen steuerlich zugeflossen waren. Nach Gerichtsmeinung führte die Prolongationsvereinbarung nicht zum Zinszufluss, da sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen war. Sie war zudem nicht als zuflussbegründende Novation (Schuldumschaffung) zu werten. Sie hatte lediglich bezweckt, dass der geschuldete Zinsbetrag länger als ursprünglich vereinbart bei der Gesellschaft verbleiben sollte, da diese in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war.
Die Vereinbarung diente damit allein dazu, die Fälligkeit des Zinsanspruchs vor Eintritt des zunächst vereinbarten Fälligkeitstermins zu prolongieren; es sollten auch weiterhin Darlehenszinsen geschuldet werden. Unerheblich war für die Bundesrichter, ob die Prolongation fremdüblich war.
| Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Gründe zu spenden gibt es viele: sei es zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, zur Unterstützung bestimmter Gruppen oder zur Bekräftigung einer politischen Überzeugung durch eine Parteispende. Das Steuerrecht honoriert solche Spenden durch eine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuer. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) stellte sich die Frage, ob auch eine zurückgezahlte Miete als Spende gelten kann.
Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Ab Fertigstellung vermietete er an die gGmbH das erste und zweite Obergeschoss eines Gebäudes zum Betrieb eines Museums. Die für die Erfüllung des Mietvertrags erforderlichen Beträge stellte er der gGmbH zur Verfügung und machte sie in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2019 als Spenden geltend.
Zudem erklärte er für diese Jahre gewerbliche Verluste aus der Vermietung. Nach einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt den Spendenabzug nicht an. Die Verluste aus der Vermietung erkannte es zwar zunächst an, kam jedoch später zu der Auffassung, dass auch die Verluste nicht anzuerkennen seien.
Das FG gab der Klage vollumfänglich statt. Dem Kläger stehe zunächst ein Spendenabzug auch in Höhe der Mietzahlungen zu, da er diese Zahlungen unentgeltlich geleistet habe. Die Rückzahlung in Form der Miete sei keine Gegenleistung, da der Mietvertrag mit der gGmbH als Vertrag zwischen nahestehenden Personen steuerlich anzuerkennen sei. Die tatsächliche Durchführung des Mietvertrags scheitere auch nicht daran, dass der Kläger die Miete zuvor zur Verfügung gestellt habe. Die aus der Vermietung resultierenden Verluste seien als gewerbliche Verluste anzuerkennen, so dass insoweit keine Saldierung mit dem Spendenabzug möglich sei.
Insbesondere fehle es nicht an einer Gewinnerzielungsabsicht. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Einnahmenüberschuss beabsichtigt sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Betrieb in den Streitjahren und in den vom Finanzamt angeführten Folgejahren, die zudem noch von der Corona-Pandemie geprägt gewesen seien, noch in der Anlaufphase befunden habe. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die Vermietungstätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen ausgeübt habe.
| Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Informationen für Hausbesitzer
- Abschreibung von Gebäuden: Finanzverwaltung revidiert strenge Haltung zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer
- Denkmalabschreibung: Steuerbegünstigung darf auf Baudenkmäler im Inland beschränkt werden
- Immobilienmarkt: Preise für Wohnimmobilien stiegen im dritten Quartal 2025 um 3,3 %
- Neue Grundsteuer: BFH hält Berechnung nach dem Bundesmodell für verfassungskonform
- Vermietetes Grundstück: Entgelt für Nießbrauchsverzicht muss als Entschädigung versteuert werden
Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, ihre Mietobjekte schnellstmöglich abzuschreiben. Das Einkommensteuergesetz sieht bei der linearen Abschreibung aber leider nur moderate Abschreibungssätze vor: Für Wohngebäude im Privatvermögen liegen diese bei 2 % (Fertigstellung vor 2023) bzw. 3 % (Fertigstellung ab 2023) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes pro Jahr. Somit unterstellt das Gesetz eine gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 bzw. 33,3 Jahren.
Im Jahr 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Steuerschlupfloch geschaffen und entschieden, dass Vermieter ihre Abschreibung beschleunigen können, indem sie dem Finanzamt (FA) eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachweisen. Die Hürden für den Nachweis wurden vom Gericht sehr niedrig gesetzt, so dass schon einfache Gutachten quasi den AfA-Turbo zünden konnten. Dem BFH genügten sämtliche Gutachtenformen, die den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß eines Gebäudes plausibel darstellen konnten.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte auf diese Rechtsprechung im Jahr 2023 mit einem einschränkenden Erlass reagiert und geregelt, dass die FA zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nur Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder besonders akkreditierten Stellen anerkennen dürfen. Auch die inhaltlichen Anforderungen an die Gutachten wurden vom BMF damals hochgeschraubt. Im Dezember 2025 hat das BMF nun seinen Kurs korrigiert und diese strengen Nachweisregelungen wieder aufgehoben, so dass verkürzte Gebäudenutzungsdauern nun wieder einfacher nachgewiesen werden können.
Hinweis: Fortan gibt es also keine bindenden methodischen Vorgaben für Gutachten und keine Beschränkungen auf bestimmte Gutachter seitens der Finanzverwaltung mehr. Vermieter sind in der Nachweisführung also frei. Allein maßgeblich ist, dass der Nachweis nachvollziehbar und sachlich geeignet ist.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-prozentige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.
Vermieter von Baudenkmalen sollten wissen, dass die Denkmalabschreibung nur Immobilien im Inland erfasst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Beschränkung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Geklagt hatten in Deutschland zusammen veranlagte Eheleute, die eine in Polen belegene, denkmalgeschützte Hofanlage aufwendig zu einer Hotelanlage mit Restaurant und Wellnesseinrichtung umgebaut hatten. Für das Betriebsgebäude wollten sie eine 9-prozentige Abschreibung abziehen. Sie vertraten die Auffassung, dass die Denkmalabschreibung nach dem deutschen Einkommensteuergesetz - entgegen dem Gesetzeswortlaut - auch Baudenkmale in anderen EU-Mitgliedstaaten erfassen müsse.
Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die Inlandsbeschränkung rechtlich zulässig sei. Die Bundesrichter verwiesen dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die zur vergleichbaren Denkmalabschreibung nach niederländischem Recht ergangen war.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Nach einer Preisdelle am Immobilienmarkt, die sich von Ende 2022 bis Anfang 2024 erstreckte, holen die Immobilienpreise wieder auf: Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland im dritten Quartal 2025 um durchschnittlich 3,3 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 gestiegen sind. Damit stiegen die Preise zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an.
Ein- und Zweifamilienhäuser verteuerten sich im Durchschnitt gegenüber dem Vorjahresquartal am stärksten in städtischen Kreisen (+ 3,6 %) und kreisfreien Großstädten (+ 3,5 %). Auch in dünn besiedelten ländlichen Kreisen stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 3,2 %. Für Eigentumswohnungen zahlten Käufer in städtischen Kreisen 4,7 % und in kreisfreien Großstädten 5,0 % mehr als im 3. Quartal 2024.
In dünn besiedelten ländlichen Kreisen kosteten Eigentumswohnungen im Schnitt 2,6 % mehr, während der Preisanstieg in dicht besiedelten ländlichen Kreisen für Eigentumswohnungen bei 5,5 % lag (+ 1,1 % für Ein- und Zweifamilienhäuser).
In den sieben größten Städten Deutschlands (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 2,7 % und für Eigentumswohnungen um 2,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal.
Gegenüber dem Vorquartal war der Preisanstieg für Ein- und Zweifamilienhäuser mit + 1,0 % in kreisfreien Großstädten am höchsten. Die Preise für Eigentumswohnungen verteuerten sich mit durchschnittlich + 3,1 % am stärksten in dicht besiedelten ländlichen Kreisen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser in dicht besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,5 %) und für Eigentumswohnungen in dünn besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,9 %) wurden dagegen Preisrückgänge gegenüber dem Vorquartal beobachtet.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2026)
In drei viel beachteten Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, verfassungskonform sind.
Das zugrunde liegende Grundsteuerreformgesetz ist nach Auffassung des BFH formell verfassungsgemäß - insbesondere stand dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu. Auch die materielle Verfassungsmäßigkeit ist nach Ansicht des BFH gegeben; die Vorschriften des Ertragswertverfahrens verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Er darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber kann Praktikabilitätserwägungen den Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten.
Gemessen an diesen Vorgaben hält der BFH die Ausgestaltung des Ertragswertverfahrens für verfassungskonform. Der Gesetzgeber hat nach Gerichtsmeinung ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den "objektiviert-realen Grundstückswert" innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen.
Hinweis: Das nun vom BFH bestätigte Bundesmodell gilt in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Keine Konsequenzen haben die aktuellen BFH-Entscheidungen hingegen für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Wer seine Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation übertragen will, kann hierfür eine Schenkung unter Zurückbehalt eines Nießbrauchs in Betracht ziehen. Über die Nießbrauchseinräumung lässt sich erreichen, dass dem Schenker weiterhin ein Wohnrecht bzw. die Mieteinnahmen aus der Immobilie zustehen.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass ein späterer entgeltlicher Verzicht auf das eingeräumte Nießbrauchsrecht allerdings teure steuerliche Folgen haben kann. Geklagt hatte eine Frau, die ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie innehatte, so dass ihr die Mieteinnahmen zuflossen. Eigentümer der Immobilie war eine Erbengemeinschaft, der ihre Kinder angehörten. Nachdem die Erbengemeinschaft das Grundstück veräußert hatte, verzichtete die Frau auf ihr Nießbrauchsrecht und erhielt hierfür eine Entschädigung in Millionenhöhe. Das Finanzamt ging davon aus, dass die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchsrechts als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.
Der BFH verwarf diese Einordnung zwar, stufte das Entgelt aber als steuerbare und steuerpflichtige Entschädigung für entgehende Vermietungseinnahmen ein. Eine solche steuerliche Einordnung ist nach Gerichtsmeinung geboten, wenn der Nießbraucher das Grundstück - wie im Urteilsfall - zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Entschädigung tritt an die Stelle des ohne den Verzicht fortwährenden Zuflusses an Mieteinnahmen. Losgelöst von der Nutzung des Rechts zur Einkünfteerzielung kommt dem Nießbrauchsrecht als solchem kein eigenständiger Wert zu.
Hinweis: Unerheblich ist nach Auffassung des BFH zudem, ob der Nießbraucher bei Abschluss einer entsprechenden Verzichtsvereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden hatte. Somit kann auch ein freiwilliger Verzicht auf das Nießbrauchsrecht dazu führen, dass eine steuerbare und steuerpflichtige Entschädigung anzunehmen ist.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Informationen für Kapitalanleger
- Anlagegold 2026: Aktuelle Liste der Münzen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind
- Gold und Silber 2026: Kennzahlen für die Wertermittlung von Edelmetall
- Goldmünzen: Für steuerpflichtige Umsätze mit Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgeblich ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 g). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den letzten im November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für 2026 beträgt der Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) 116.139 EUR/kg.
- Silbermünzen: Auch bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für 2026 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 1.464 EUR/kg vorzunehmen.
Für das Jahr 2026 liegt das aktuelle Verzeichnis der von der Mehrwertsteuer befreiten Goldmünzen vor. Grundlage ist die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL), die die Sonderregelung für Anlagegold enthält. Die Europäische Kommission hat die entsprechende Liste am 14.11.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Ergänzend hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Liste mit Schreiben vom 27.11.2025 offiziell bekanntgemacht.
Die im Verzeichnis aufgeführten Goldmünzen erfüllen nach Einschätzung der Mitgliedstaaten die Voraussetzungen der MwStSystRL und gelten damit unionsweit als Anlagegold. Ihre Lieferung ist während des gesamten Kalenderjahres 2026 von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Emissionen einer in der Liste enthaltenen Münze. Ausgenommen sind lediglich Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln.
Zugleich stellt das BMF - in Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungspraxis - klar, dass die Liste nicht abschließend ist. Auch Goldmünzen, die nicht ausdrücklich im Verzeichnis aufgeführt sind, können von der Mehrwertsteuer befreit sein, sofern sie die materiellen Voraussetzungen der MwStSystRL erfüllen. Maßgeblich ist dabei unter anderem, dass der Metallwert der Münze ihren Nennwert nicht erheblich übersteigt. Der Metallwert ist anhand des aktuellen Tagespreises für Gold (Londoner Nachmittagsfixing) zu ermitteln.
Wie in den Vorjahren basiert auch das Verzeichnis für 2026 auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten gemäß der MwStSystRL. Die Liste ist alphabetisch nach den Ausgabeländern und den Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind aufsteigend nach ihrem Nominalwert sortiert. Diese Struktur hat sich in der Praxis bewährt und sorgt für eine klare und einheitliche Orientierung.
Hinweis: Das Verfahren zur jährlichen Veröffentlichung des Verzeichnisses hat sich etabliert. Auch das Verzeichnis für 2026 trägt somit zur Rechtssicherheit bei und unterstützt Händler, Sammler, Investoren sowie steuerliche Berater bei der korrekten Anwendung der Steuerbefreiung für Anlagegold.
| Information für: | Kapitalanleger |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Gut zu wissen für Anleger und Münzsammler: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nicht nur die Spielregeln für die Umsatzsteuer auf Sammlermünzen aus Edelmetallen für 2026 festgelegt, sondern auch die Gold- und Silberpreise bekanntgegeben, die darüber entscheiden, wann der ermäßigte Steuersatz greift. Für steuerpflichtige Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz dann, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze der Münzen mehr als 250 % des auf Basis des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Für das Kalenderjahr 2026 ergibt sich laut aktuellem BMF-Schreiben Folgendes:
Hinweis: Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht auch auf der Homepage des BMF zur Verfügung.
| Information für: | Kapitalanleger |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Informationen für Unternehmer
- Abschließendes Urteil aus Luxemburg: Wie Spezialwerkzeuge steuerlich bewertet werden
- Factoring unter der Lupe: Klärung zur Umsatzsteuer bei Provisionen und Gebühren
- Fehlende Zusammenballung von Einkünften: Corona-Finanzhilfen sind keine steuerbegünstigte Entschädigung
- Grundbesitzende Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung für einen Treuhänder
- Grundstücksunternehmen vermietet Kaufhaus: Mitvermietung eines Lastenaufzugs bringt erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht zu Fall
- Keine Leistung, keine Steuer: Klare Grenze beim Forderungseinzug gezogen
- NATO-Hauptquartiere: Konkretisierung von Umsatzsteuervergünstigungen
- Neues Urteil: Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen
- Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften: Ordnungsgelder für 2024 werden erst ab Mitte März 2026 verhängt
- Russland-Sanktionen: Havarierter Öltanker darf weder eingezogen noch verwertet werden
- Sanierung einer Burg: Vorsteuerabzug aus den Baukosten ist bei Absicht zur späteren steuerpflichtigen Vermietung zulässig
- Umsetzung der Rechtsprechung: Durchschnittssatzbesteuerung in Land- und Forstwirtschaft
- Unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb: Vom Ehepartner genutztes häusliches Arbeitszimmer kann absetzbar sein
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Spezialwerkzeugen (Tools), die im Rahmen internationaler Lieferketten eingesetzt werden, war 2025 Gegenstand eines Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Tooling bezeichnet die Bereitstellung oder Lieferung spezieller Maschinen, Formen oder Werkzeuge, die zur Herstellung von Bauteilen genutzt werden. In der Regel verbleiben die Werkzeuge beim Hersteller, während die hergestellten Bauteile an den Auftraggeber oder dessen Konzerngesellschaft geliefert werden.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Fall, in dem eine Gesellschaft innerhalb der EU Werkzeuge an eine verbundene Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte, diese Werkzeuge jedoch beim Hersteller in einem dritten Mitgliedstaat verblieben. Die dortige Steuerbehörde verweigerte die Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung, die Lieferung der Werkzeuge und die der Bauteile stellten eine wirtschaftlich untrennbare Lieferung dar und seien keine eigenständigen steuerpflichtigen Leistungen.
Der EuGH entschied, dass die Lieferung von Werkzeug grundsätzlich als eigenständige Leistung zu behandeln ist, auch wenn das Werkzeug physisch beim Hersteller verbleibt. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt einen tatsächlichen Transport in einen anderen Mitgliedstaat voraus, der hier nicht stattfand. Eine Nebenleistung liegt nur vor, wenn das Werkzeug keinen eigenen wirtschaftlichen Zweck erfüllt und ausschließlich der Nutzung der Hauptleistung dient.
Wird das Werkzeug jedoch dazu genutzt, um dem Erwerber zusätzliche Rechte zu verschaffen - etwa zur Absicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Lieferers oder zur Übertragung an einen anderen Standort -, erfüllt die Lieferung einen eigenständigen wirtschaftlichen Zweck und ist nicht als Nebenleistung anzusehen.
Außerdem begründet der Zusammenhang verschiedener Lieferungen im Produktionsprozess oder die Beteiligung unterschiedlicher Lieferanten nicht automatisch eine untrennbare wirtschaftliche Einheit. Eine künstliche Aufspaltung der Leistung zum Zweck der Steuervermeidung konnte hier nicht festgestellt werden, so dass die Lieferungen getrennt zu behandeln sind. Die EuGH-Rechtsprechung unterstreicht, dass die wirtschaftliche Realität, vertragliche Vereinbarungen und die Übergabe der Verfügungsmacht entscheidend für die umsatzsteuerliche Einordnung sind.
Hinweis: Beim Hersteller verbleibende Werkzeuge sind meist eigenständige Lieferungen und nicht automatisch steuerfrei. Unternehmen sollten prüfen, ob ein eigener wirtschaftlicher Zweck vorliegt, und die Abläufe für Vorsteuer und Steuerplanung sorgfältig dokumentieren.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Im Jahr 2025 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring-Dienstleistungen - ein Thema, das für Finanzdienstleister und Unternehmen gleichermaßen von Bedeutung ist. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob beim Forderungsverkauf oder der Verpfändung von Forderungen die vom Kunden gezahlten Gebühren (insbesondere eine Finanzierungsprovision und eine Einrichtungsgebühr) der Umsatzsteuer unterliegen oder teilweise als steuerfreie Kreditgewährung zu werten sind.
Die finnische Gesellschaft, um die es im Besprechungsfall ging, erbrachte Factoring-Dienstleistungen in zwei Varianten. Bei der Verpfändung erhielt der Kunde einen Kredit, während die Forderungen als Sicherheit dienten, wobei der Factor das Mahnwesen und die außergerichtliche Eintreibung übernahm, während das Ausfallrisiko aber beim Kunden verblieb.
Beim Forderungsverkauf kaufte der Factor die Forderungen und übernahm zusätzlich das Risiko von Zahlungsausfällen. In beiden Fällen wurden gegenüber dem Kunden verschiedene Gebühren erhoben, wobei die Finanzierungsprovision von der Höhe der Forderung, der Bonität und der Zahlungsfrist abhing und für die Einrichtung des Factoring-Mechanismus sowie regulatorische Maßnahmen eine feste Gebühr erhoben wurde.
Der EuGH stellte klar, dass in beiden Varianten die Leistungen des Factors umsatzsteuerpflichtig sind. Hauptzweck der Dienstleistung sei die Entlastung des Kunden von der Forderungseinziehung sowie vom Risiko des Forderungsausfalls. Die Finanzierungsprovision und die Einrichtungsgebühr stellten hierfür das Entgelt dar und bildeten eine einheitliche, unteilbare Leistung, die nicht in steuerpflichtige und steuerfreie Teile aufgeteilt werden könne. Auch die Bereitstellung eines Kredits beim Factoring durch Verpfändung führe nicht zu einer eigenständigen Steuerbefreiung, da die Einziehung der Forderungen im Vordergrund stehe.
Hinweis: Das Urteil stellt klar, dass beim Factoring durch Verkauf oder Verpfändung die entgeltlichen Leistungen des Factors grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind, während eine etwaige Kreditgewährung nur dann eigenständig steuerfrei sein kann, wenn sie auch eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat - was hier nicht der Fall war.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Außerordentliche Einkünfte wie etwa Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Steuerzahler in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als er bei einem normalen Fortgang der Dinge erhalten hätte. Der Steuergesetzgeber will durch die Vergünstigung die Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich geprüft, ob Unternehmer ihre bezogenen Corona-Finanzhilfen als Entschädigung ermäßigt besteuern können. Geklagt hatte ein Schausteller, der für das Jahr 2020 staatliche Corona-Hilfen von 152.000 EUR erhalten hatte. Da Corona-Finanzhilfen steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind und nicht steuerfrei belassen werden können, wollte der Unternehmer zumindest erreichen, dass er die im Jahr 2020 gewährten und gewinnwirksam verbuchten Hilfen als Entschädigung mit einem ermäßigten Steuersatz versteuern kann.
Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass es für eine ermäßigte Besteuerung an einer Zusammenballung von Einkünften gefehlt habe. Die Finanzhilfen waren in dem Jahr versteuert worden, in dem ohne die Einschränkungen infolge der Pandemie mutmaßlich höhere Betriebseinnahmen angefallen und damit auch ein höherer Gewinn erzielt worden wären. Im Jahr 2020 waren zudem keine weiteren Einkünfte vorhanden, die zusammen mit den Finanzhilfen zu einer Zusammenballung hätten führen können.
Hinweis: Seit dem Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hatten Bund und Länder zahlreiche Hilfsprogramme geschnürt, sieben allein für Corona-Wirtschaftshilfen. Insgesamt wurden aus diesen Programmen rund 60,1 Mrd. EUR ausgeschüttet.
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| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Für vermögensverwaltende Gesellschaften ist die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung ein geläufiger Begriff. Sie soll gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitz vermieten, mit privaten Vermietern gleichstellen, da die Vermietung im Privatbereich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer sind allerdings sehr eng gefasst. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob diese im Streitfall gegeben waren.
Die Klägerin, eine GmbH, war Eigentümerin eines mit einem Fachmarktzentrum und Parkplätzen bebauten Grundstücks, welches sie vermietete. Die Mietverträge umfassten auch Betriebsvorrichtungen. Diese übertrug die GmbH, um die erweiterte Kürzung zu sichern, wirtschaftlich an eine Schwestergesellschaft. Gleichzeitig schloss sie mit der Schwestergesellschaft einen unentgeltlichen Treuhandvertrag. Danach vermietete sie die Betriebsvorrichtungen weiterhin im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und Risiko der Schwestergesellschaft. Die Einnahmen daraus leitete sie an die Schwestergesellschaft weiter.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts widerspricht solch eine treuhänderische Vermietung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die Klägerin hat durch ihre treuhänderische Tätigkeit im Erhebungszeitraum eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht zu den gesetzlich unschädlichen gehört. Denn die vermieteten Gegenstände sind nicht mehr als eigene, sondern vielmehr als fremde Gegenstände zu qualifizieren. Und die Vermietung fremder Gegenstände ist schädlich für die erweiterte Kürzung. Unerheblich ist dabei, dass nach dem Treuhandvertrag die GmbH nur Ersatz für die ihr entstandenen Kosten erhalten sollte.
Auch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gilt als entgeltliche Tätigkeit. So diente die treuhänderische Vermietung der rechtlich oder wirtschaftlich übertragenen Gegenstände weder der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, noch war sie notwendig zur Grundstücksverwaltung und -nutzung.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen; d.h., sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer in vollem Umfang vermieden wird.
Damit die erweiterte Kürzung beansprucht werden kann, dürfen Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes aber nur eng definierte Nebentätigkeiten ausüben.
Hinweis: Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bietet Grundstücksunternehmen einen erheblichen Steuervorteil und ist in der Praxis von großer Bedeutung. Sie soll eine Gleichbehandlung mit der - nicht der Gewerbesteuer unterliegenden - Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen herstellen.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Grundstücksunternehmen bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen steuerlich Vorsicht walten lassen müssen. Geklagt hatte ein Grundstücksunternehmen, das drei Kaufhäuser in Innenstadtlagen vermietet hatte. Bei einem der Kaufhäuser vermietete es einen eingebauten Lastenaufzug mit, was das Finanzamt dazu veranlasste, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu versagen. Die Auffassung der Behörde: Eine Mitvermietung solcher Betriebsvorrichtungen sei eine begünstigungsschädliche Nebentätigkeit, denn der Aufzug stünde in einem besonderen Zusammenhang mit dem Warenumsatz und nicht mit der Gebäudenutzung.
Der BFH erteilte dieser Sichtweise nun zum Glück eine Absage und entschied, dass dem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung weiterhin zustand, da die Mitvermietung des Lastenaufzugs ein erlaubtes (begünstigungsunschädliches) Nebengeschäft darstellt. Zwar zählen Lastenaufzüge als Betriebsvorrichtungen nicht zum Grundbesitz, so dass deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung auch bei nur geringfügigem Umfang ausschließt.
Eine Ausnahme gilt aber, wenn deren Mitvermietung der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dient und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn das Gebäude war objektiv-funktional auf den Betrieb eines mehrstöckigen Kaufhauses ausgerichtet.
Die Mitvermietung des Lastenaufzugs war zur eigenen wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung erforderlich, da eine Vermietung als Kaufhaus nur möglich war, wenn ein sachgerechter Warentransport über mehrere Etagen sichergestellt werden kann. Ein Lastenaufzug gehört zur typischen Infrastruktur eines mehrgeschossigen Kaufhauses. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Mitvermietung des Lastenaufzugs auch in quantitativer Hinsicht ein unbedeutendes Nebengeschäft war.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Handlungen eines Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderung ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners keinen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellen. Weder liegt eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, noch eine unentgeltliche Dienstleistung, die nach der MwStSystRL einer entgeltlichen Dienstleistung gleichzustellen wäre.
Im Besprechungsfall hatte eine bulgarische Handelsgesellschaft einer Stiftung im Rahmen eines Darlehens Mittel zur Organisation eines Benefizkonzerts zur Verfügung gestellt. Der Darlehensbetrag wurde allerdings nicht auf das Konto der Stiftung ein-, sondern unmittelbar an Dritte (Personen und Unternehmen) ausgezahlt. Das Konzert fand letztendlich aus nicht von der Stiftung zu vertretenden Gründen nicht statt.
Zur Rückforderung der gezahlten Beträge beauftragte die Gesellschaft US-amerikanische Anwaltskanzleien, die rechtliche Schritte gegen die Zahlungsempfänger einleiteten. Die Kanzleien stellten ihre Rechnungen an die Gesellschaft, die diese auch beglich. Die bulgarische Steuerverwaltung sah darin eine unentgeltliche Dienstleistung an die Stiftung und setzte Umsatzsteuer fest.
Das vorlegende Verwaltungsgericht ersuchte den EuGH um Klärung, ob Forderungsbeitreibungen eines umsatzsteuerlich registrierten Gläubigers ohne Auftrag oder Vollmacht als steuerbare oder unentgeltliche Dienstleistungen im Sinne der MwStSystRL einzuordnen sind. Der EuGH verneinte dies eindeutig. Eine steuerbare Dienstleistung setze zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigem Leistungsaustausch voraus sowie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Eine solche Vereinbarung habe es hier nicht gegeben.
Die Rückzahlung erhaltener Beträge stelle keine Gegenleistung der Stiftung dar, sondern lediglich die Folge der rechtlichen Durchsetzung der Forderung. Auch eine Gleichstellung mit einer entgeltlichen Dienstleistung schied aus, da die Handlungen der Wahrung der eigenen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft dienten und nicht unternehmensfremden oder privaten Zwecken. Maßnahmen zur Durchsetzung eigener Forderungen begründen jedoch keinen steuerbaren Umsatz.
Hinweis: Der eigenständige Forderungseinzug ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners ist umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Unternehmen sollten aber prüfen, ob die damit verbundenen Kosten einer steuerfreien Darlehensgewährung zuzuordnen sind, da in diesem Fall regelmäßig kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Wann sind Leistungen für NATO-Hauptquartiere umsatzsteuerfrei? Mit Schreiben vom 14.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Regelungen zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d Umsatzsteuergesetz neu gefasst und bekanntgegeben.
Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiungen ist Artikel 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere. Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier von der Umsatzsteuer befreit. Das BMF weist darauf hin, dass die Voraussetzungen dieser Befreiungen weitgehend den Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut entsprechen.
Zur einheitlichen Anwendung verweist das BMF auf sein Schreiben vom 22.12.2004 zum NATO-Truppenstatut. Die dort enthaltenen Abschnitte B, C, E bis G sowie I sind auf die NATO-Hauptquartiere sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus enthält das aktuelle Schreiben eine abschließende Aufzählung der Hauptquartiere, die als begünstigte Einrichtungen im Sinne des Artikels 14 des Ergänzungsabkommens gelten.
Hinweis: Das neue BMF-Schreiben ersetzt explizit das Schreiben vom 09.10.2023 und ist im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Zudem steht es auf der Homepage des BMF zur Verfügung. Mit der Neuregelung wird die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit NATO-Hauptquartieren klarer gefasst und an die bestehenden Vorgaben des NATO-Truppenstatuts angeglichen. Ziel ist eine bundeseinheitliche und rechtssichere Anwendung der Umsatzsteuerbefreiungen in der Praxis.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Kostenloser Rechtsbeistand ist nicht gleichbedeutend mit Steuerfreiheit: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine anwaltliche Tätigkeit auch dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie gegenüber dem Mandanten unentgeltlich erbracht wird, die Vergütung jedoch laut Gesetz von der unterlegenen Partei zu zahlen ist.
Dem Urteil lag ein Verfahren zugrunde, in dem eine Partei auf Feststellung der Nichtigkeit einer Bürgschaft geklagt hatte. Die anwaltliche Vertretung erfolgte unentgeltlich. Nach Obsiegen der klagenden Partei wurde die unterlegene Partei zur Zahlung eines Anwaltshonorars verurteilt, allerdings ohne Mehrwertsteuer. Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin die Hinzurechnung der Umsatzsteuer mit der Begründung, es handele sich um eine entgeltliche Leistung.
Der EuGH bestätigte, dass die gerichtliche Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt eine Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellt. Eine solche Leistung gilt auch dann als gegen Entgelt erbracht, wenn das Anwaltshonorar nicht vom Mandanten selbst, sondern von einem Dritten gezahlt wird. Voraussetzung hierfür ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Vergütung. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die gesetzlich vorgesehene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert der anwaltlichen Tätigkeit darstellt. Freiwillige oder zufällige Zahlungen erfüllen diese Voraussetzung hingegen nicht.
Im Urteilsfall ergab sich der erforderliche Zusammenhang sowohl aus dem Vertragsverhältnis über die Rechtsvertretung als auch aus dem gesetzlichen Anspruch auf das Honorar. Unerheblich war dabei, dass die Vergütung nicht vom unmittelbaren Leistungsempfänger erbracht wurde. Auch der Umstand, dass das Honorar vom Ausgang des Rechtsstreits abhing, stand der Qualifikation als Entgelt nicht entgegen. Der Rechtsanwalt war daher als Steuerpflichtiger im Sinne der MwStSystRL anzusehen und die erhaltene Zahlung unterlag der Umsatzsteuer.
Hinweis: Das Urteil konkretisiert die umsatzsteuerliche Behandlung sogenannter Pro-bono-Leistungen mit Erfolgshonorar. Zahlungen von Dritten begründen einen steuerbaren Umsatz, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen. Die Unentgeltlichkeit gegenüber dem Mandanten ist dabei unbeachtlich. Die Entscheidung reiht sich in die jüngere EuGH-Rechtsprechung zur Ausweitung steuerbarer Umsätze ein und führt dazu, dass gesetzlich vorgesehene Erfolgshonorare der unterlegenen Partei regelmäßig der Umsatzsteuer unterliegen.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Kapitalgesellschaften unterliegen nach dem Handelsgesetzbuch diversen Offenlegungspflichten; sie müssen beispielsweise ihren Jahresabschluss, ihren Lagebericht, ihren Konzernabschluss, ihren Konzernlagebericht und andere Unterlagen der Rechnungslegung elektronisch und spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des jeweiligen Geschäftsjahrs an das Unternehmensregister übermitteln. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch.
Das Bundesamt hat nun erklärt, dass bei nicht rechtzeitig eingereichten Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag des 31.12.2024 (Frist also: 31.12.2025) nicht direkt ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werde. Aufgrund der anhaltenden Nachwirkungen der Corona-Pandemie wird die Behörde entsprechende Ordnungsgeldverfahren erst ab Mitte März 2026 einleiten. Das Bundesamt weist aber darauf hin, dass eine solche Karenzzeit nun letztmalig gewährt werde, so dass für die Unterlagen des Geschäftsjahrs 2025 nicht mehr mit einer erneuten faktischen Fristverlängerung gerechnet werden kann.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.
Während die Ladung bereits als sanktioniertes Gut galt, wurde das Schiff selbst erst nach der Havarie in einen EU-Verordnungsanhang aufgenommen, in dem Schiffe aufgeführt sind, die als "Schattenflotte" bezeichnet werden und im Verdacht stehen, zur Umgehung der Russland-Sanktionen, mitunter aber auch für Spionage- und Sabotageaktionen in der Ostsee eingesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund dieser Sanktionsregelungen ordnete das zuständige Hauptzollamt (HZA) zunächst die Sicherstellung des Schiffs und der Ölladung an. Später verfügte es die Einziehung und Verwertung von Ladung und Schiff.
Daraufhin wandten sich die Eigentümer bzw. Charterer an das Finanzgericht; dieses ordnete in erster Instanz im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes an, dass die Einziehungs- und Verwertungsverfügungen hinsichtlich des Schiffs und der Ladung vorerst nicht vollzogen werden dürfen.
Der BFH folgte dieser Entscheidung und hatte ebenfalls begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen. Was das Schiff angeht, ist rechtlich unklar, ob ein nach der EU-Sanktionsverordnung verbotenes "Verbringen in die Union" auch dann vorliegt, wenn ein Schiff manövrierunfähig ist und ohne eigenen Willensentschluss in EU-Gewässer driftet.
Zudem ist zweifelhaft, ob die Sanktionsverordnung auch ein "Verbringen aus der Union" erfasst, obgleich der einschlägige Tatbestand die Ausfuhr nicht erwähnt. Der BFH betont außerdem, dass zugunsten des Tankers völkerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen seien, darunter das Nothafenrecht und das Recht auf friedliche Durchfahrt. Hinsichtlich der Schiffsladung ist schließlich bisher noch nicht geklärt, ob eine in der Sanktionsverordnung enthaltene Ausnahme, die gelisteten Schiffen in Notsituationen das Anlaufen eines sicheren Hafens erlaubt, auch das Wiederauslaufen eines zuvor havarierten und sodann gelisteten Schiffs samt seiner Ladung mit umfassen könnte.
Aufgrund der bisher ungeklärten Fragen waren im vorläufigen Rechtsschutz zugunsten der Schiffseigner bzw. Charterer daher Einziehung und Verwertung von Schiff und Ladung auszusetzen.
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| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Eine nicht ganz alltägliche Sanierung hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Geklagt hatten die Nachfahren einer Familie, die eine ehemals in Familienbesitz befindliche Burg (nationales Kulturdenkmal) von einer Gemeinde zurückerworben hatten. Die ungewöhnliche Immobilie wurde von ihnen anschließend unter denkmalrechtlichen Auflagen umfangreich saniert und modernisiert. Das Nutzungskonzept sah vor, die Burg zu einem Gästehaus mit Gästezimmern für Tagungsteilnehmer, Seminargäste und sonstige Gäste von öffentlichen und privaten Veranstaltungen umzubauen und zu vermieten.
Ein Bereich sollte als private Familienwohnung genutzt werden, ein weiterer Bereich als Museum und als öffentliche Fläche für kulturelle Veranstaltungen, Vorträge, Konzerte, Seminare und Hochzeiten vermietet werden.
Die Vorsteuern aus den Baukosten ließen sich die Nachfahren vom Finanzamt erstatten. Aufgrund festgestellter Schadstoffbelastungen der Burg geriet die Sanierung jedoch über mehrere Jahre hinweg ins Stocken, so dass die steuerpflichtigen Vermietungsumsätze ausblieben. Nach einer Außenprüfung gelangte das Amt zu der Ansicht, dass die Burgsanierung ausschließlich privat veranlasst gewesen sei und es nicht objektiv erkennbar gewesen sei, dass später umsatzsteuerpflichtige Umsätze mit der Burg hätten erzielt werden sollen. Gegen die Aberkennung des Vorsteuerabzugs gingen die Nachfahren gerichtlich vor.
Der BFH entschied nun, dass den Nachfahren dem Grunde nach der Vorsteuerabzug zusteht. Das vorinstanzliche Finanzgericht war davon ausgegangen, dass die Nachfahren die fertige Burg durch Beherbergungsleistungen steuerbar und steuerpflichtig vermieten wollten. Der BFH sah keinen Anlass, diese in Nutzungskonzepten dokumentierte Absicht in Frage zu stellen.
Ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer aus den zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen Eingangsleistungen besteht, wenn und soweit bei Leistungsbezug die Absicht belegt ist, künftig steuerpflichtige Vermietungsumsätze auszuführen, die mit diesen bezogenen Leistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen. Hiervon war vorliegend auszugehen. Kommt es aufgrund von Umständen, die dem Willen des Leistungsempfängers entzogen sind, nicht zu den beabsichtigten Umsätzen, bleibt der Vorsteuerabzug sogar endgültig bestehen. Dem Vorsteuerabzug steht ferner nicht entgegen, dass die bezogenen Leistungen zugleich dem Erhalt des Familienbesitzes dienten.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Mit Schreiben vom 12.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz Stellung genommen und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt. Anlass ist insbesondere ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2023, das zu wesentlichen Klarstellungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Umsatzbesteuerung geführt hat.
Der BFH hatte entschieden, dass Lieferungen von Geräten, die ausschließlich für Umsätze im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung verwendet wurden, nicht selbst pauschal besteuert werden. Damit bestätigt der BFH die Verwaltungsmeinung und korrigiert frühere Entscheidungen. Zudem stellte der BFH fest, dass die bisher im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung für Gegenstände des Unternehmensvermögens nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.
Diese Regelung sah vor, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nicht beanstandet wird, wenn die Gegenstände zu mindestens 95 % für Umsätze genutzt wurden, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Darüber hinaus gelten laut BFH auf dem Feld befindliche Früchte vor der Ernte noch nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Das BMF hat den UStAE entsprechend angepasst und die neuen Regelungen in mehreren Abschnitten umgesetzt. Diese sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum 30.06.2026 ausgeführte Umsätze wird es aus Vertrauensschutzgründen nicht beanstandet, wenn Unternehmer weiterhin die bisherigen Regelungen anwenden und die Rechnungen entsprechend ausstellen.
Bei nachträglicher Berichtigung einer Rechnung auf den regulären Steuersatz sind die vorgeschriebenen Regeln zu beachten. Bei einem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichem Unternehmensvermögen mit Regelbesteuerung kann die zuvor pauschal angesetzte Vorsteuer zeitanteilig korrigiert werden.
Hinweis: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sollten prüfen, wann die Pauschalbesteuerung gilt, welche Umsätze noch von der Übergangsregelung bis Mitte 2026 begünstigt werden und in welchen Fällen eine Vorsteuerkorrektur erforderlich ist.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, sofern der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen kann pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr pauschal ein Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale) abgezogen werden.
Dass auch häusliche Arbeitsräume von unentgeltlich im Betrieb mitarbeitenden Ehepartnern absetzbar sein können, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH). Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Professor zwei Musikschulen betrieben. Seine Ehefrau hatte die Büroarbeiten für beide Schulen unentgeltlich und in Vollzeit in einem häuslichen Arbeitszimmer (26 qm) im privaten Einfamilienhaus der Eheleute erledigt. Der Professor selbst hatte zu hause ein 40 qm großes Arbeitszimmer und ein 31,5 qm großes Musikzimmer genutzt. Die Musikschulen selbst hatten keine geeigneten Räume, um Verwaltungstätigkeiten erledigen zu können.
Das Finanzamt erkannte das Arbeitszimmer der Ehefrau steuerlich nicht an und vertrat den Standpunkt, dass der Raum kein Arbeitszimmer des Ehemannes (als Musikschulbetreiber) sei. Infolge der daraus resultierenden Kostenkürzung entstand eine Steuernachzahlung, für die der Ehemann vor dem BFH eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) begehrte.
Der BFH gewährte die AdV und entschied, dass ein Kostenabzug des Ehegatten-Arbeitszimmers nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen werden darf. Nach Gerichtsmeinung ist es durchaus möglich, dass auch das von der Ehefrau des Antragstellers für die Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten der Musikschulen genutzte Zimmer Bestandteil des häuslichen Arbeitszimmers des Ehemannes ist. Der BFH verwies auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der auch ein anwaltliches Besprechungszimmer und ein separater Sekretariatsarbeitsplatz in häuslicher Sphäre zu einem häuslichen Arbeitszimmer des Betriebsinhabers gehören können.
Eine solche funktionale Büroeinheit kann nach Gerichtsmeinung auch im vorliegenden Fall anzunehmen sein. Dem muss nach Auffassung des BFH nicht entgegenstehen, dass der Ehegatte des Betriebsinhabers ein Zimmer ausschließlich im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit nutzt.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Informationen für alle
- Datenschutzverstoß des Finanzamts: Schadensersatz muss erst bei der Behörde geltend gemacht werden
- Dividende: Keine Gewerbesteuerfreiheit von Gewinnausschüttungen privilegierter Einrichtungen
- Erben aufgepasst: Eine Erbschaft muss dem Finanzamt gemeldet werden
- Kann teuer werden: Verspätungszuschlag für Einkommensteuererklärung
- Klageerhebung durch Steuerberater: Wirrwarr bei elektronischer Registrierung rechtfertigt keine Einreichung per Fax
- Teure Erbschaft: Strenge Voraussetzungen für eine Steuerstundung
- Zweck verfehlt: Zuwendungen an eine Landesstiftung sind nicht von Schenkungsteuer befreit
Personen, denen aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, können nach der Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Betroffene müssen den Schaden und dessen negative Folgen aber stichhaltig nachweisen können; abstrakte Behauptungen ohne Beleg reichen nicht aus.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen erst dann gerichtlich geltend gemacht werden können, wenn das Amt den Anspruch zuvor abgelehnt hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerzahler einen Datenschutzverstoß seines Finanzamts angenommen und unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend gemacht. Beim Amt hatte er seinen Anspruch zuvor erst gar nicht deklariert.
Das FG wies die Klage des Manns in erster Instanz ab. Der BFH wies die Revision dagegen nun als unbegründet zurück und erklärte, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz voraussetze, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerzahlers. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig.
Hinweis: Dem Finanzamt muss zuvor also außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen nach dem BFH-Beschluss nicht einfach um ein Schadensersatzbegehren erweitert werden (unzulässige Klageerweiterung).
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Wenn Sie gewerblich tätig sind, unterliegen Sie grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Das Gewerbesteuergesetz sieht jedoch für bestimmte Einrichtungen Steuerbefreiungen vor, obwohl diese dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig wären. Dabei wird zwischen persönlichen Befreiungen, die sämtliche Einkünfte erfassen, und sachlichen Befreiungen, die nur bestimmte Einkünfte betreffen, unterschieden. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) war zu klären, ob die Steuerbefreiung auch für eine bezogene Dividende galt.
Die Klägerin betrieb einen ambulanten Krankenpflegedienst, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung erfüllte. Daneben war sie zu 50 % an der B-GmbH beteiligt, die Einrichtungen zur ambulanten Palliativversorgung betrieb und ebenfalls gewerbesteuerbefreit war. Im Jahr 2019 erhielt die Klägerin eine Dividende. Das Finanzamt setzte gemäß der gesetzlichen Regelung 5 % der Dividende als steuerpflichtigen Gewerbeertrag an. Die Klägerin vertrat hingegen die Auffassung, die Dividende sei komplett von der Gewerbesteuer zu befreien.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass das Finanzamt rechtsfehlerhaft nur 5 % berücksichtigt hatte. Tatsächlich sei aber der volle Ausschüttungsbetrag zu berücksichtigen, da es sich bei der B-GmbH nicht um eine nichtsteuerbefreite Kapitalgesellschaft handle. Zwar seien deren eigene Einkünfte von der Gewerbesteuer befreit, was dazu führe, dass sie als steuerbefreite Kapitalgesellschaft gelte. Diese Befreiung erstrecke sich aber nicht auf den Ausschüttungsertrag bei der Anteilseignerin. Die Ausschüttung könne vom begünstigten Betrieb der Klägerin abgegrenzt werden.
Die Tatsache, dass die Erträge der ausschüttenden Gesellschaft von der Gewerbesteuer befreit seien, führe nicht dazu, dass die Ausschüttung bei der Klägerin ebenfalls befreit sei. Da im finanzgerichtlichen Verfahren eine Verböserung - also eine Schlechterstellung der Klägerin - jedoch unzulässig ist, blieb es trotz der fehlerhaften Erfassung bei der bisherigen Festsetzung, ohne Änderung zu ihrem Nachteil.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Ob Einfamilienhaus, Geldvermögen oder Familienschmuck - wer erbt, hat nicht nur Grund zur Freude, sondern auch Pflichten gegenüber dem Finanzamt (FA). Denn jede Erbschaft und jedes Vermächtnis muss der Behörde gemeldet werden. Da auf das Erbe möglicherweise Steuern anfallen, ist das FA daran interessiert, wer wem was vermacht hat. Wer diese Meldung versäumt, riskiert ein Bußgeld oder ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Sobald Erben vom Vermögensübergang erfahren, müssen sie ihr FA innerhalb von drei Monaten von sich aus über das Erbe oder das Vermächtnis informieren. Dafür ist ein formloses, aber inhaltlich umfassendes Schreiben zu erstellen. Darin müssen der Name, die Anschrift und der Beruf des Erblassers sowie des Erwerbers angegeben werden, des Weiteren der Todestag und der Sterbeort. Auch die Art, der Umfang und der Wert des Vermögens müssen aufgeführt sein. Ergänzend muss das FA über das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe informiert werden.
Die Erbschaftsanzeige kann elektronisch als ELSTER-Nachricht oder in Briefform abgegeben werden. Das zuständige Erbschaftsteuer-FA für den jeweiligen Wohnbezirk ist einem Verzeichnis auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums zu entnehmen. Nach dem Eingang der Meldung prüft das FA, ob eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden muss. Diese wird zur Pflicht, wenn Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben oder Unternehmensanteile übergehen.
Zum Glück ist nicht jede Erbschaft steuerpflichtig. Das Gesetz gewährt Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Daher ist es für den Fiskus von Interesse, in welchem Verhältnis die Beteiligten zueinander stehen. Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sind bis zu 500.000 EUR steuerfrei. Kinder dürfen von jedem Elternteil 400.000 EUR und Enkel von ihren Großeltern 200.000 EUR steuerfrei erben. Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten können mit einem Freibetrag von 20.000 EUR rechnen.
Auch wenn die Erbschaft unterhalb der steuerfreien Grenze liegt, bleibt die Meldepflicht bestehen. Die Freibeträge befreien zwar von der Steuer, jedoch nicht von der Anzeigepflicht. Doch auch die FA lassen in diesem Punkt gesunden Menschenverstand walten: Ausnahmsweise kann auf die Anzeige verzichtet werden, wenn eindeutig feststeht, dass keine Steuerpflicht besteht. Könnte sich aber eine Steuer ergeben, ist es keine gute Idee, die Meldepflicht zu vernachlässigen. Denn Behörden wie das Standesamt, das Nachlassgericht und Notare informieren das FA über Todesfälle und Nachlassvorgänge.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Für die Abgabe von Steuererklärungen gelten gesetzlich festgelegte Fristen. Diese sind grundsätzlich ausreichend bemessen und müssen eingehalten werden. Für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten werden, gelten aufgrund des Arbeitspensums Letzterer längere Abgabefristen. Werden die Fristen nicht eingehalten, setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest. Dieser soll die Steuerpflichtigen dazu anhalten, die zukünftigen Erklärungen rechtzeitig abzugeben. Doch was bedeutet eigentlich "Abgabe der Steuererklärung"? Ab welchem Zeitpunkt gilt eine übermittelte Erklärung als wirksam? Mit diesen Fragen hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu befassen.
Der verheiratete Kläger übermittelte am 11.06.2019 die Daten seiner elektronischen Steuererklärung 2018 an das Finanzamt, reichte jedoch kein unterschriebenes Exemplar nach. Im Mai 2021 teilte die Ehefrau dem Finanzamt mit, dass der Kläger schwer erkrankt sei. Am 08.06.2021 ging beim Finanzamt die ausgedruckte, aber immer noch nicht unterschriebene Steuererklärung ein. Am 23.02.2022 setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest, wogegen der Kläger Einspruch einlegte. Er vertrat die Auffassung, die Steuererklärung sei rechtzeitig übermittelt worden. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und erläuterte dabei den Unterschied zwischen einer komprimierten und einer authentifiziert übermittelten Steuererklärung.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Verspätungszuschlag waren erfüllt. Der Kläger war zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und hätte diese bis spätestens Ende Februar 2020 einreichen müssen. Zwar hatte er im Juni 2019 eine Datenübermittlung veranlasst. Allerdings hatte er sich für eine komprimierte Erklärung entschieden, welche im Anschluss an die Übermittlung noch unterschrieben an das Finanzamt hätte gesendet werden müssen.
Der Kläger hatte dies jedoch bis Ende Februar 2020 noch nicht getan. Ob er die Hinweise zur elektronischen Steuererklärung möglicherweise anders verstehen durfte, ließ das Gericht offen. Denn aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Sendebericht zu seinem konkreten Steuerfall ergab sich ausdrücklich der Hinweis auf die Notwendigkeit der Unterschrift. Ein Ausnahmetatbestand, der die Festsetzung eines Verspätungszuschlags hätte ausschließen können, lag ebenfalls nicht vor.
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| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für sie seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.
Dass Steuerberater bei einer verspäteten Einrichtung ihres Postfachs kaum mit Nachsicht bei den Gerichten rechnen dürfen, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Steuerberater im September 2023 eine Klage an das Finanzgericht München (FG) noch per Fax und auf Papier eingereicht hatte.
Zu seiner Entschuldigung führte er an, dass sein elektronisches Postfach erst im Dezember 2023 aktiviert werden konnte, da er der Steuerberaterkammer zwecks Legitimation einen nicht anerkannten Reisepass vorgelegt hatte. Er habe daraufhin erst einen Personalausweis neu beantragen müssen, den er erst im Dezember 2023 zwecks Freischaltung des Postfachs habe einreichen können. Ihm sei es daher aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Das FG wies seine Klage aufgrund fehlender elektronischer Form als unzulässig ab. Der BFH bestätigte diesen Schritt nun und erklärte, dass innerhalb der einmonatigen Klagefrist keine Klage in der gebotenen elektronischen Form bei Gericht eingegangen sei. Der Steuerberater war zur elektronischen Einreichung verpflichtet gewesen. Die Ausnahmeregelung, eine Klage bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit noch per Fax oder Papier einreichen zu dürfen, fand nach Gerichtsmeinung im vorliegenden Fall keine Anwendung, da sie nur bei (vorübergehenden) technischen Problemen während der Verwendung eines vollständig eingerichteten Postfachs gilt.
Im vorliegenden Fall ging es allerdings um Verzögerungen bei der erstmaligen Einrichtung, die keine Ausnahme rechtfertigen. Probleme bei der erstmaligen Legitimation sind keine technische Störung.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Wenn Sie etwas erben, fällt hierfür grundsätzlich Erbschaftsteuer an. In der Regel sieht man es als zumutbar an, dass Sie die Steuer aus dem eigenen oder geerbten Vermögen entrichten. Für bestimmte Vermögensarten sieht das Gesetz jedoch die Möglichkeit einer Steuerstundung vor. So kann bei der Vererbung von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Stundung auch bei Mietwohngrundstücken erfüllt sind.
Die Antragstellerin A ist neben zwei weiteren Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörten unter anderem Wohn- und Gewerbegrundstücke einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, ein Wertpapierdepot und diverse Verbindlichkeiten. Das Finanzamt setzte gegenüber A Erbschaftsteuer von rund 936.000 EUR fest. Hiervon zahlte A ca. 300.000 EUR und beantragte eine Stundung des verbleibenden Betrags. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, da A nicht alle Bemühungen unternommen habe, um für entsprechende Liquidität zu sorgen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lagen die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vor. Zwar könne auf Antrag eine Stundung der Steuer auf begünstigtes Vermögen gewährt werden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des erworbenen Vermögens begleichen könne. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei aber der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Ob am Fälligkeitstag noch ausreichend Mittel vorhanden seien, sei nicht entscheidend. Könne der Erbe im Zeitpunkt der Steuerentstehung die Steuer begleichen, komme eine Stundung nicht in Betracht.
Zur Zahlung könne auch die Aufnahme eines Darlehens dienen. Nach Ansicht des Gerichts war das zur Tilgung zur Verfügung stehende Vermögen höher als die bisherige Zahlung. Im Streitfall wurde außerdem angenommen, dass die geerbten Gewerbegrundstücke zeitnah hätten veräußert werden können und A auch ihr Sparguthaben oder einen Kredit zur Tilgung hätte einsetzen können. Da A keine Unterlagen vorlegte, aus denen sich eine Kreditablehnung ergab, war eine Stundung nicht zu gewähren.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden.
Geklagt hatte eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gegründet worden war. Kurz nach ihrer Gründung hatte die Stiftung mit einer AG einen Kooperationsvertrag geschlossen; dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin und eine Vergütung hierfür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 zwei Zahlungen an die Klägerin. Das Finanzamt setzte für diese Zuwendungen Schenkungsteuer fest.
Der BFH bestätigte diesen Steuerzugriff und entschied, dass es sich bei den Zahlungen um freigebige Zuwendungen handelt, da sie nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin - etwa für die Fertigstellung des Bauprojekts - verknüpft waren. Die Zahlungen sind nicht von der Schenkungsteuer befreit. Die Steuerbefreiung, die für Zuwendungen an Bund und Länder gilt, kann nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung nicht ausschließlich Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern dienten.
Auch eine Steuerbefreiung für Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke scheidet aus, weil die in der Satzung der Klägerin verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt solche steuerbegünstigten Zwecke waren.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2026)
